1. Kosten der sog, Ausführungsplanung sind in Niedersachsen aus Mitteln des GVFG grundsätzlich nicht zuwendungsfähig. Dies gilt auch, wenn diese Kosten dem Auftraggeber bei einer sog. funktionalen Vergabe nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.
2. Dem Privaten, der geltend macht, für einen Hoheitsträger ohne vorherige Abstimmung eine Ermessensleistung erbracht zu haben, steht aus einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag grundsätzlich kein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen zu.
2. Die wirksame Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge gemäß § 6a KAG LSA setzt die Festsetzung eines Beitragssatzes in der Beitragssatzung oder einer gesonderten Satzung gemäß § 6a Abs. 5 KAG LSA voraus.
Allerdings entsteht die Beitragsschuld im wiederkehrenden Beitragsrecht unabhängig von der Festsetzung der Höhe des Beitragssatzes in einer gesonderten Satzung kraft Gesetzes; insbesondere hat der Gesetzgeber den Erlass der Beitragssatzsatzung nicht auf den in § 6a Abs. 6 Satz 1 KAG LSA normierten Zeitpunkt begrenzt. Eine entsprechende Rückwirkungsanordnung wäre mit § 2 Abs. 2 Satz 2 KAG LSA nicht vereinbar.
3. Zur wirksamen Bildung einer Abrechnungseinheit im Sinne des § 6a Abs. 3 KAG LSA.
1. Die wirksame Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge gemäß § 6a KAG LSA setzt die Festsetzung eines Beitragssatzes in der Beitragssatzung oder einer gesonderten Satzung gemäß § 6a Abs. 5 KAG LSA voraus.
Allerdings entsteht die Beitragsschuld im wiederkehrenden Beitragsrecht unabhängig von der Festsetzung der Höhe des Beitragssatzes in einer gesonderten Satzung kraft Gesetzes; insbesondere hat der Gesetzgeber den Erlass der Beitragssatzsatzung nicht auf den in § 6a Abs. 6 Satz 1 KAG LSA normierten Zeitpunkt begrenzt. Eine entsprechende Rückwirkungsanordnung wäre mit § 2 Abs. 2 Satz 2 KAG LSA nicht vereinbar.
2. Ein funktionaler Zusammenhang im Sinne des § 6a Abs. 3 S. 1 und 2 KAG LSA liegt - auch nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. Begründung zu § 6a KAG LSA, LT-Drucksache 2/1556, S. 17) -, nur bei einem System von Verkehrsanlagen vor, die untereinander derart in Beziehung stehen, dass sie in ihrer Gesamtheit für die Nutzung der in dem System liegenden Grundstücke und Betriebe einen greifbaren beitragsrechtlichen Vorteil vermitteln.
Diese Funktion erfüllen im Außenbereich verlaufende Straßen in der Regel nicht, so dass diese nicht Teil einer Abrechnungseinheit nach § 6a Abs. 3 KAG LSA sein können (im Anschluss an 4 K 36/03).