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Entscheidungen der Gerichte

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 L 151/08 vom 03.02.2009

1. Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG i. V. m. dem PostPersRG beinhaltet den Anspruch der bei der Deutschen Post AG weiterhin beschäftigten Bundesbeamten (ehemalige Postbeamte) auf amtsangemessene Beschäftigung (Art. 33 Abs. 5 GG).

2. Das PostPersRG trägt den sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Anforderungen Rechnung und enthält insbesondere keine Regelung, die es gestattet, Beamte, deren Tätigkeitsbereich durch Rationalisierungs- oder Umstrukturierungsmaßnahmen weggefallen ist, auf unbestimmte Zeit nicht mehr amtsangemessen zu beschäftigen.

3. § 8 PostPersRG fingiert, dass eine Tätigkeit bei der Deutschen Post AG, die mit einer Tätigkeit gleichwertig ist, die ein Beamter bisher hoheitlich erfüllt hat, zugleich als amtsgemäße Funktion gilt. Die Gleichwertigkeit der nicht mehr hoheitlichen Tätigkeit ergibt sich damit aus einem Funktionsvergleich mit der ehemals hoheitlichen Tätigkeit.

4. Zu den Anforderungen an eine sachgerechte Bewertung eines Dienstpostens und dessen Zuordnung zu Besoldungsgruppen.

5. Da Beamte nach dem aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung verlangen können, dass ihnen Funktionsämter übertragen werden, deren Wertigkeit ihrem Amt im statusrechtlichen Sinne entspricht, folgt hieraus, dass ein Beamter jedenfalls nicht gegen seinen Willen dauerhaft amtsunangemessen verwendet werden darf.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 5 UE 1211/07 vom 30.10.2007

Eine Straße, die an die Grenze der bebauten Ortslage führt und sich dann als im Außenbereich verlaufender Gemarkungsweg für Holzabfuhr und landwirtschaftlichen Verkehr fortsetzt, kann eine überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dienende Straße sein, wenn sie den Verkehr von anderen Anliegerstraßen (insbesondere Stichstraßen) sammelt und zu den Hauptverkehrsströmen der Kommune weiterleitet, somit eine Verbindungsfunktion hat.

OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Beschluss, 2 M 174/06 vom 15.02.2007

Zum Vorliegen einer Versetzung, wenn es einer Statusänderung bedürfte, eine solche aber nicht geregelt ist.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 ME 254/06 vom 26.10.2006

Die Landesregierung ist in Eilverfahren, in denen um die ihr vorbehaltene Ernennung eines Beamten gestritten wird, selbst Partei, ihre prozessuale Vertretung liegt aber bei dem Ministerium, in dessen Geschäftsbereich die Angelegenheit fällt.

Unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Bedenken und der beabsichtigten Änderung des § 194 a NBG ist nach Ablauf der in Anwendung dieser Vorschrift erstmaligen Übertragung des Amtes einer Leitenden Ministerialrätin auf Zeit der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht gerechtfertigt, durch die die Landesregierung verpflichtet wird, der Ministerialrätin das Amt einer Leitenden Ministerialrätin erneut auf Zeit oder auf Dauer zu übertragen. Das gilt auch, wenn die für diese Entscheidung zuständige Landesregierung die ablehnende Entscheidung des betroffenen Fachministeriums zur Kenntnis genommen, aber eine eigene Entscheidung nicht getroffen hat.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 L 927/03 vom 12.02.2004

1. Von Organen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erteilte Genehmigungen bleiben in der Regel wirksam (Art. 19 Satz 1 EV). Dies betrifft nicht nur die äußere Wirksamkeit, sondern auch die inhaltlich, d. h. die intendierten Rechtswirkungen.

2. In dieser Wirkung dauern sie über den 03.10.1990 mit der Folge fort, dass das baurechtliche ge-nehmigte Bauwerk nicht nur formell, sondern auch in der genehmigten Funktion materiell legal ist.

In der materiellen Variante begründet die Genehmigung Bestandsschutz.

3. Jedenfalls seit dem 01.08.1990 bedurfte eine Nutzungsänderung nach den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen der DDR-Bauordnung der Genehmigung.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 L 308/02 vom 10.12.2003

1. Kriterium für die Verteilung des Vorteils sind ausschließlich einerseits der öffentlichen Nutzen der Verkehrsanlage und andererseits der wirtschaftliche Vorteil für die Anlieger der Anlage. Die Abwägung bemisst sich nach der Verkehrsbedeutung der Anlage. Dabei hat die Gemeinde bei der Einordnung einen gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum.

2. Die Zuordnung einer Straße zu einem in der Satzung festgelegten Straßentyp durch die Verwaltung ist Anwendung von Ortsrecht und unterliegt insoweit der vollen gerichtlichen Nachprüfung. Maßgeblich ist die Funktion der Straße. Dabei können die maßgeblichen Verkehrsverhältnisse von Belang sein.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 6 S 789/03 vom 01.10.2003

1. Der Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2b BVFG (1. Alternative) in der Fassung des Haushaltssanierungsgesetzes - HSanG - vom 22.12.1999 setzt grundsätzlich voraus, dass der Betreffende eine Funktion ausgeübt hat, die typischerweise mit der Aufgabe verbunden war, im Sinne der KPdSU auf den ihm zugeordneten Bereich Einfluss zu nehmen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 29.3.2001, BVerwGE 114, 116).

2. Im Bereich der Streitkräfte der ehemaligen UdSSR ist dies nicht schon deshalb der Fall, weil der Betreffende der Gruppe der Stabsoffiziere angehört hat (hier: Oberstleutnant). In solchen Fällen bedarf es vielmehr grundsätzlich des konkreten Nachweises, dass der Betreffende nach Lage des Einzelfalles jenen Einfluss ausüben konnte (2. Alternative der Vorschrift).

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 2 L 164/01 vom 19.09.2003

1. Die Asylantragstellung im Bundesgebiet und ein längerer Auslandsaufenthalt führen bei einer Rückkehr nach Togo nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung.

2. Die Zugehörigkeit zu Exilorganisationen oder die Teilnahme an Demonstrationen sind nicht generell geeignet, politische Verfolgung in Togo beachtlich wahrscheinlich zu machen. Notwendig ist eine Prüfung im Einzelfall.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, A 2 S 412/98 vom 16.01.2003

1. Die Stellung eines Asylantrags im Bundesgebiet führt nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu politischer Verfolgung bei einer Rückkehr nach Togo.

2. Ob exilpolitische Tätigkeiten Verfolgungen auslösen können, ist eine Frage des Einzelfalls.

3. Weder die Mitgliedschaft in togoischen Auslandsorganisationen noch die Teilnahme an De-monstrationen lösen für sich genommen die beachtlich wahrscheinliche Gefahr der Verfolgung aus. Entscheidend ist auch nicht notwendig die Stellung innerhalb einer solchen Organisation, sondern der Grad der politischen Betätigung und deren Bekanntheit sowie die anzunehmende "Gefährdung" des Machtanspruchs der Diktatur in Togo.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 4 B 79.98 vom 20.08.1998

Leitsätze:

1. Der die Erhaltung der Gebietsart betreffende Nachbarschutz wird durch die wechselseitige Prägung der benachbarten Grundstücke begrenzt und muß keineswegs alle Grundstücke in der Umgebung umfassen, die zu derselben Baugebietskategorie gehören.

2. Die Rechtsprechung zur Abgrenzung des Innen- und Außenbereichs kann auf die Abgrenzung der näheren Umgebung im Sinne von § 34 BauGB sinngemäß übertragen werden. Bei Berücksichtigung topographischer Gegebenheiten kann sich ergeben, daß unmittelbar aneinandergrenzende bebaute Grundstücke gleichwohl zwei unterschiedlichen Baugebieten angehören, etwa wenn einem Steilhang im Grenzbereich eine trennende Funktion zukommt.

Beschluß des 4. Senats vom 20. August 1998 - BVerwG 4 B 79.98 -

I. VG Schleswig vom 28.06.1996 - Az.: VG 2 A 184/94 -
II. OVG Schleswig vom 26.03.1998 - Az.: OVG 1 L 201/96 -

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