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BAG – Urteil, 6 AZR 900/98 vom 29.06.2000

Rechtsgebiete:BAT, TVG
Schlagworte:Rufbereitschaft - Funktelefon
Stichwort:Funktelefon
Leitsatz:Leitsätze:

Ein Angestellter des öffentlichen Dienstes, der verpflichtet ist, auf Anordnung seines Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit ein auf Empfang geschaltetes Funktelefon mitzuführen, um auf telefonischen Abruf Arbeit zu leisten, die darin besteht, daß er über dieses Funktelefon Anordnungen trifft oder weiterleitet, leistet während der Dauer dieser Verpflichtung Rufbereitschaft iSd. § 15 Abs. 6 b BAT.

Aktenzeichen: 6 AZR 900/98
Bundesarbeitsgericht 6. Senat Urteil vom 29. Juni 2000
- 6 AZR 900/98 -

I. Arbeitsgericht
Kiel
- 3 Ca 1270 a/97 -
Urteil vom 18. Februar 1998

II. Landesarbeitsgericht
Schleswig-Holstein
- 4 Sa 318/98 -
Urteil vom 15. Oktober 1998
Volltext: BAG - Urteil, 6 AZR 900/98




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