1. Haben die Parteien eine Vereinbarung getroffen, wonach maßgeblich für die Auskehrung des auf das Gebäude entfallenden Kaufpreises die Frage ist, ob an diesem Gebäude selbständiges Gebäudeeigentum der SED/PDS bestand, richtet sich der Anspruch nicht danach, ob durch Vermögenszuordnungsbescheid Eigentum am Gebäude übertragen worden ist oder nicht, vielmehr ausschließlich danach, ob jemals selbständiges Gebäudeeigentum der SED/PDS bzw. ihr zurechenbaren Organisationen entstanden ist und nicht vor der durch Vermögenszuordnung geschaffenen sachenrechtlichen Lange wieder mit dem Eigentum am Grund und Boden zusammengefallen/wiedervereinigt worden ist.
2. Sowohl die Fundament GmbH wie auch der OEB Fundament waren gesellschaftliche Organisationen iSd § 1 NutzungsRG/DDR.
3. Der OEB Fudnament ist nicht Rechtsnachfolger der Fundament GmbH geworden; die formal hierzu erforderliche Umwandlung ist nicht durchgeführt worden.