Die Möglichkeit, durch gewonnene Punkte ein - unter Umständen unbegrenztes - Weiterspielen zu erreichen, ist gemäß § 6 a Satz 1 lit a) SpielV verboten, weil sie die Begrenzung der Weiterspielberechtigung auf sechs Freispiele gemäß § 6 Satz 3 SpielV umgeht.
Sog. Fun-Games sind als Geldspielgeräte im Sinne des § 33c GewO auch dann anzusehen, wenn der Spieler nur einmalig einen bestimmten Betrag dem Hinterlegungsspeicher zuführen, aber nicht "nachmünzen" kann.