1. Die erzielten Verbesserungen der Arbeitsabläufe im Polizeidienst infolge des allgemeinen technischen Fortschritts rechtfertigen die grundsätzliche Anpassung der Lebensarbeitszeit der Polizeibeamten an die allgemeine Lebensarbeitszeit.
2. Die Anhebung der gesetzlichen Altersgrenze bei den Polizeibeamten, die nicht in den polizeilichen Tätigkeitsbereichen nach § 208 Abs. 1 Satz 1 LBG RP eingesetzt sind, verstößt weder gegen das Fürsorgeprinzip noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz noch gegen Gemeinschaftsrecht.