Der Mietzuschuss gemäß § 57 BBesG ist auch bei einem Beamten in Altersteilzeit nach § 72b BBG auf der Grundlage der tatsächlich gewährten Inlandsdienstbezüge zu ermitteln und gemäß § 6 Abs. 1 BBesG entsprechend zu kürzen.
Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten; Schutz des Beamten vor Vorwürfen Dritter gegen die Amtsführung; Unaufklärbarkeit der Vorwürfe; Untersuchungsgrundsatz.
Die Fürsorgepflicht verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten gegen unberechtigte Vorwürfe Dritter in Schutz zu nehmen und gegebenenfalls die fehlende Berechtigung dieser Vorwürfe aufzuklären. Die auf der Fürsorgepflicht beruhende Aufklärungspflicht des Dienstherrn wird allerdings durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und wichtige öffentliche Belange, die einer Aufklärung entgegenstehen, eingeschränkt.
Zur Frage, ob die Fürsorgepflicht gebieten kann, dass die Deutsche Telekom AG bei der Umsetzung von Beamten auch den Einsatz in anderen Organisationseinheiten erwägt.
"Nebenkosten" wie Fahr-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten, die anläßlich der Beschaffung von beihilfefähigen Leistungen anfallen, sind nur insoweit beihilfefähig, als dies in den Beihilfevorschriften ausdrücklich vorgesehen ist.
Urteil des 2. Senats vom 10. Juni 1999 - BVerwG 2 C 29.98 -
I. VG Oldenburg vom 07.02.1996 - Az.: VG 11 A 5907/94 -
II. OVG Lüneburg vom 26.05.1998 - Az.: OVG 5 L 1988/96 -