1. § 141 Abs. 2 LBG stellt keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Heilfürsorgeverordnung dar. Die Heilfürsorgeverordnung vom 21.04.1998 (GBl. S. 281) ist jedoch für eine Übergangszeit weiterhin anzuwenden.
2. Verwaltungsvorschriften zur Heilfürsorgeverordnung dürfen nicht Leistungsausschlüsse oder Leistungsbegrenzungen festsetzen, die sich nicht bereits zumindest dem Grunde nach aus dem Programm der Heilfürsorgevorschriften selbst ergeben.
3. Der generelle Ausschluss von Arzneimitteln zur Behandlung der erektilen Dysfunktion (hier: Levitra), wie ihn die Verwaltungsvorschrift zur Heilfürsorgeverordnung über den Verweis auf die Arzneimittel-Richtlinien vorsieht, ist unwirksam.
Nach den Beihilfevorschriften des Bundes darf bei der Erstattung von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung das in der gesetzlichen Krankenversicherung geltende Körperprinzip angewandt werden. Das hat zur Folge, dass der Beamte zu den Aufwendungen, die für Maßnahmen am Körper seiner Ehefrau entstehen, keine Beihilfeleistungen erhält, wenn die Ehefrau keine berücksichtigungsfähige Angehörige ist.
Dies gilt auch, wenn die Ehefrau von ihrem Dienstherrn (hier: das Land Hessen) keine Leistungen für die an ihrem Körper durchgeführten Maßnahmen der künstlichen Befruchtung erhält, weil die Beihilfevorschriften des Landes das Verursacherprinzip anwenden und die Ursache für die Unfruchtbarkeit des Ehepaares in der Person des Ehemannes liegt.
Aus der allgemeinen Fürsorgepflicht folgt auch in diesem Fall grundsätzlich kein Anspruch des Ehemannes auf Übernahme der ungedeckten Aufwendungen.
Es steht mit höherrangigem Recht in Einklang, dass gemäß § 12 Abs. 3 Satz 3 AUV ein Berechtigter bei einem erneuten Umzug in ein Land der Europäischen Union keinen weiteren Ausstattungsbeitrag erhält.
1. Die nach Ernennung des ausgewählten Bewerbers erhobene "echte" Konkurrentenklage ist aus Gründen der Ämterstabilität unzulässig (wie BVerwGE 118, 370).
2. Beim Streit um das bereits vergebene Amt des Präsidenten eines Oberlandesgerichtes verfolgt auch die - hilfsweise - auf eine doppelte Besetzung dieses Amtes gerichtete Klage ein rechtlich unmögliches Ziel. Ihr stehen die Einmaligkeit dieser Funktionsstelle, die Unversetzbarkeit des Amtsinhabers, dessen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung sowie das Prinzip des gesetzlichen Richters entgegen (in Abgrenzung zu BVerwGE 118, 370).
3. Bei Erledigung vor Klageerhebung ist der mit Blick auf eine spätere Schadensersatzklage gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag wegen der - rechtswegübergreifend - zu beachtenden Subsidiarität der Feststellungsklage unzulässig.
4. Zum Rehabilitationsinteresse für diesen Antrag wegen des Ergebnisses der Auswahlentscheidung sowie der Art und Weise der Ernennung des Konkurrenten (hier verneint).
Um die Erfüllung der aus Art. 33 Abs. 5 GG erwachsenden Anforderungen (Fürsorgepflicht) im Übergangszeitraum der Fortgeltung der BhV zu gewährleisten, sind die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel im Falle ihrer Notwendigkeit und Angemessenheit vorläufig im Rahmen des § 12 Abs. 2 BhV zusätzlich zu den in § 12 Abs. 1 genannten Aufwendungen zu berücksichtigen und weitere derartige Aufwendungen nach den Kriterien der Notwendigkeit und Angemessenheit zu erstatten, sobald der Gesamtbetrag der Eigenbehalte gemäß § 12 Abs. 1 BhV und der Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel die maßgebende Belastungsgrenze des § 12 Abs. 2 BhV im jeweiligen Kalenderjahr überschreitet (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2008 - Az.: 2 C 2.07 -).
Zur Frage, ob ein Lehrer verlangen kann, dass sein Dienstherr ihm einen räumlich abgegrenzten und sachgemäß ausgestatteten Arbeitsplatz an der Schule zur Verfügung stellt.
Der in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO geregelte Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Mitteln, die zur Potenzsteigerung verordnet sind, erfasst alle Mittel, die der Behandlung einer erektilen Dysfunktion dienen, selbst wenn ein vollständiger Verlust der Erektionsfähigkeit eingetreten ist (hier: Schwellkörperautoinjektionstherapie - SKAT - mit Caverject und Androskat).
Die Fürsorgepflicht verbietet es dem Dienstherrn, den Beamten durch Kritik an seiner Amtsführung ohne rechtfertigenden sachlichen Grund in einer Pressekonferenz bloßzustellen.
1. Die vom Landesgesetzgeber rückwirkend in Kraft gesetzte beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale des Art. 13 LBVAnpG 2007/2008 erfüllt zwar die Voraussetzungen einer echten Rückwirkung, sie verletzt das verfassungs-rechtliche Rückwirkungsverbot jedoch nicht.
2. Eine Verletzung des Alimentationsprinzips durch die pauschale Eigenbeteiligung an den Krankheitskosten muss der Beamte mit der Feststellungsklage auf amtsangemessene Besoldung geltend machen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 -).
1. Der Dienstherr ist grundsätzlich verpflichtet, einem als Lehrkraft eingesetzten Beamten die zur sachgerechten Durchführung seines Unterrichts erforderlichen Lehr- und Unterrichtsmittel zur Verfügung zu stellen.
2. Soweit dem Dienstherrn für die Bereitstellung von Lehr- und Unterrichtsmitteln für das an den Schulen eingesetzte pädagogische Personal Aufwendungen entstehen, ist der kommunale Schulträger zur Erstattung der Kosten verpflichtet.
3. Schafft der Beamte Lehr- und Unterrichtsmittel auf eigene Kosten an, ist der Dienstherr zu ihrer Erstattung grundsätzlich nur dann verpflichtet, wenn er den Beamten zuvor zum Erwerb ermächtigt hat.
Zur Haftung des Betreibers von Glücksspielen gegenüber dem Verkaufsstellenleiter einer Lotto-Annahmestelle aus dem Gesichtspunkt der vertraglichen Schutz- und Fürsorgepflicht.
Ein Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer für eine Auslandstätigkeit einstellt, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, diesen auf eine im Einsatzland bestehende Steuerpflichtigkeit der Arbeitsvergütung hinzuweisen.
Bundesbeamte im Ruhestand haben keinen Anspruch nach §§ 72 Abs. 2 Satz 3, 242 BGB auf Geldausgleich für den während ihres aktiven Dienstverhältnisses im Beitrittsgebiet aufgrund rechtswidrig zu hoch angesetzter Wochenarbeitszeit zuviel geleisteten Dienst (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2003 - 2 C 28.02 und 2 C 35.02 -).
Die Festsetzung von 26 wöchentlichen Pflichtstunden für Lehrer an Gymnasien durch die 12. ÄndVOAZVO (Bln) ist rechtmäßig.
Bei grob pauschalierender Betrachtung hält sich die jährliche Arbeitszeit der Lehrer im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit der Landesbeamten. Den Lehrern verbleibt nach Berücksichtigung ihrer Unterrichtsverpflichtung mindestens rund die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit der Landesbeamten für die Erfüllung ihrer außerunterrichtlichen Pflichten.
Es ist mit dem als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Lebenszeitprinzip nicht vereinbar, einem bereits auf Lebenszeit ernannten Beamten ein Führungsamt für die Dauer von zehn Jahren im Beamtenverhältnis auf Zeit zu übertragen.
Es ist mit dem als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Lebenszeitprinzip nicht vereinbar, einem bereits auf Lebenszeit ernannten Beamten ein Führungsamt für die Dauer von zehn Jahren im Beamtenverhältnis auf Zeit zu übertragen.
Es ist mit dem als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Lebenszeitprinzip nicht vereinbar, einem bereits auf Lebenszeit ernannten Beamten ein Führungsamt für die Dauer von zehn Jahren im Beamtenverhältnis auf Zeit zu übertragen.
1. Die Fürsorgepflicht verpflichtet den Dienstherrn, bei einer Abordnung substantiierte Anhaltspunkte für eine Gesundheitsschädigung des Beamten im Rahmen des Abordnungsermessens angemessen zu berücksichtigen (wie BVerfG, 2. Kammer des 2. Senats, Beschluss vom 23.05.2005 - 2BvR 583/05-, NVwZ 2005, 926).
2. Die Beteiligung des Personalrats bezieht sich nicht auf die verwaltungstechnische Abordnungsverfügung, sondern auf den Vorgang der Abordnung und den ihr zugrundeliegenden Sachverhalt.
3. In der Sphäre des Personalrats liegende Fehler des personalvertretungsrechtlichen Verfahrens (hier: möglicherweise unzulässiger Personalratsbeschluss im Umlaufverfahren) führen nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Maßnahme.
Ein freiwillig gesetzlich versicherter Beamter hat keinen Anspruch auf die Feststellung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Wahlleistungen, auch wenn ihm ein Anspruch nach § 178 e VVG auf Anpassung des Versicherungsschutzes nicht zusteht. Dem stehen Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 3 GG nicht entgegen.
Zum Anspruch eines Soldaten auf Wegstreckenentschädigung für regelmäßige Fahrten zwischen Unterkunft und Dienststätte aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (hier bejaht).
Der in der Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg geregelte Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Mitteln, die zur Potenzsteigerung verordnet sind (hier: Cialis), ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Er verstößt insbesondere nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn.
Führt eine im Vergleich zu einer anderen Heilmethode kostenaufwendigere Heilmethode zu geringeren Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit des Patienten, so können die Aufwendungen für die kostenaufwendigere Heilbehandlung gleichwohl als notwendig i.S. des § 5 Abs. 1 BhV anerkannt werden.
1. § 2 Abs. 2 Satz 2 BVO fingiert eine Beihilfeberechtigung nur für arbeitslose oder in Ausbildung befindliche Kinder eines Beihilfeberechtigten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG); die Vorschrift ist bei Kindern, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG) nicht entsprechend anwendbar.
2. Die beihilferechtliche Differenzierung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 BVO verletzt weder den allgemeinen Gleichheitssatz noch führt sie zu einer grundgesetzwidrigen Benachteiligung von Behinderten.
Beschafft der Dienstherr (hier: das Land Baden-Württemberg) für einen in seinem Dienst stehenden Lehrer Sonderausstattungen einer Schule (hier: bandscheibengerechten Schreibtischstuhl für einen Lehrer), so kommt er hiermit seiner Fürsorgepflicht nach und tätigt daher auch dann nur ein eigenes Geschäft, wenn der Schulträger nach den Regelungen des Schullastenausgleichs (§ 15 Abs. 2 und 3 FAG) die Kosten zu tragen hätte. Denn der Schulträger ist nach diesen Regelungen grundsätzlich nicht verpflichtet, Sonderausstattungen anzuschaffen, die durch die individuelle Hilfsbedürftigkeit einzelner Lehrer bedingt sind. Der Schulträger hat jedoch ersparte Aufwendungen zu erstatten, wenn er sich durch die zur Verfügung gestellte Sonderausstattung tatsächlich Aufwendungen für eine sonst erforderliche "Normalausstattung" erspart hat.
1. Die nach arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften erforderlichen Schutzausrüstungen für Lehrer (hier: Sicherheitsschuhe für einen Technischen Lehrer) sind "übrige Schulkosten" im Sinne von § 15 Abs. 2 und 3 FAG und daher vom zuständigen Schulträger zu beschaffen.
2. Bei der Auswahl der Schutzausrüstungen ist der Schulträger jedoch weitgehend frei und nur insoweit gebunden, als allgemeine Regelungen, wie etwa vorgegebene Sicherheitsstandards oder DIN-Vorschriften, seine Auswahlentscheidung einschränken. Eine Verpflichtung zur Anschaffung von Sonderausstattungen, die durch die individuelle Hilfsbedürftigkeit einzelner Lehrer bedingt ist, besteht für den Schulträger grundsätzlich nicht; diese Mehrkosten hat das Land als Dienstherr und "Arbeitgeber" des betreffenden Lehrers zu tragen.
Es spricht viel dafür, dass auch Zahnärzte eine Gebühr für eine eingehende Beratung nach Nummer 3 GOÄ gemäß deren Leistungslegende nicht berechnen dürfen, wenn sie damit im Zusammenhang (abgesehen von Untersuchungen) anderweitige Leistungen, sei es ärztlicher oder zahnärztlicher Art, in Rechnung stellen.
Gleichwohl ist ein dennoch erfolgter Ansatz der Gebühr nach Nummer 3 GOÄ zusammen mit Gebühren für derartige anderweitige zahnärztliche Leistungen als beihilfefähig anzusehen, da insoweit widerstreitende Auffassungen bestehen und ein solcher Ansatz bis zu einer entsprechenden Klarstellung durch den Dienstherrn einer vertretbaren Auslegung entspricht (im Anschluss an BVerwG, ZBR 1996, 314).
Ob den Hinweisen des BMI zu § 5 Abs. 1 BhV, Anhang 1 zu Tz. 8, Hinweise zum Gebührenrecht, Gebührenordnung für Zahnärzte, Tz. 2.5.10 vom 15. Dezember 2004 eine entsprechende Klarstellung entnommen werden kann, bleibt offen.
Zu der Frage, ob einem Gerichtsvollzieher, dem Wegegelder nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz überlassen werden, für die Beschädigung eines ohne Anerkennung des Dienstherrn ersatzweise eingesetzten privateigenen Kraftfahrzeuges Ersatz für Sachschäden und für einen Vermögensschaden (merkantiler Minderwert) geleistet werden muss.
1. Aufwendungen für eine Krankenhausbehandlung im Ausland, die aus akutem Anlass bei Aufenthalt in der Nähe der Grenze notwendig geworden ist, sind auch dann ohne Beschränkung auf die entsprechenden Inlandskosten beihilfefähig, wenn sich der Beihilfeberechtigte bei Eintritt des akuten Anlasses nicht im Inland, sondern im Ausland aufgehalten hat.
2. Ein Beihilfeberechtigter hält sich im Ausland jedenfalls dann noch in der Nähe der Grenze auf, wenn er damit rechnen darf, mit dem Kraftfahrzeug ohne Schwierigkeiten nicht länger als etwa eine Stunde für die Wiedereinreise nach Deutschland zu benötigen.