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Fürsorgepflicht

Entscheidungen der Gerichte




SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 2 A 119/08 vom 06.08.2009

Rechtsgebiete:BhV, SächsBG
Schlagworte:Beihilfe, Fürsorgepflicht, Beihilfefähigkeit wissenschaftlich nicht allgemein anerkannter Behandlungsmethoden
Stichwort:Fürsorgepflicht
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Urteil, 2 A 119/08



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 4 S 87/08 vom 23.06.2009

Rechtsgebiete:GG, LV, LBG, SGB V, HVO
Schlagworte:Heilfürsorge, Ermächtigungsgrundlage, Vorbehalt des Gesetzes, Verwaltungsvorschrift, Polizeibeamter, Fürsorgepflicht, erektile Dysfunktion, Levitra, Viagra, Krankheit, Ausschluss, Arzneimittel-Richtlinien, Wirtschaftlichkeit, außervertragliche Leistung, Sachleistung, Erstattung
Stichwort:Fürsorgepflicht
Leitsatz:1. § 141 Abs. 2 LBG stellt keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Heilfürsorgeverordnung dar. Die Heilfürsorgeverordnung vom 21.04.1998 (GBl. S. 281) ist jedoch für eine Übergangszeit weiterhin anzuwenden.

2. Verwaltungsvorschriften zur Heilfürsorgeverordnung dürfen nicht Leistungsausschlüsse oder Leistungsbegrenzungen festsetzen, die sich nicht bereits zumindest dem Grunde nach aus dem Programm der Heilfürsorgevorschriften selbst ergeben.

3. Der generelle Ausschluss von Arzneimitteln zur Behandlung der erektilen Dysfunktion (hier: Levitra), wie ihn die Verwaltungsvorschrift zur Heilfürsorgeverordnung über den Verweis auf die Arzneimittel-Richtlinien vorsieht, ist unwirksam.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 4 S 87/08

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 10 A 10309/09.OVG vom 19.06.2009

Rechtsgebiete:BhV, SGB V
Schlagworte:Beamter, Bundesbeamter, Beihilfe, Beihilfeanspruch, Aufwendungen, künstliche Befruchtung, Körper, körperbezogene Aufwendungen, Körperprinzip, Verursacherprinzip, Krankheitsfall, Angehöriger, berücksichtigungsfähig, Ehefrau, Ehemann, Ehepaar, Fürsorgepflicht
Stichwort:Fürsorgepflicht
Leitsatz:Nach den Beihilfevorschriften des Bundes darf bei der Erstattung von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung das in der gesetzlichen Krankenversicherung geltende Körperprinzip angewandt werden. Das hat zur Folge, dass der Beamte zu den Aufwendungen, die für Maßnahmen am Körper seiner Ehefrau entstehen, keine Beihilfeleistungen erhält, wenn die Ehefrau keine berücksichtigungsfähige Angehörige ist.

Dies gilt auch, wenn die Ehefrau von ihrem Dienstherrn (hier: das Land Hessen) keine Leistungen für die an ihrem Körper durchgeführten Maßnahmen der künstlichen Befruchtung erhält, weil die Beihilfevorschriften des Landes das Verursacherprinzip anwenden und die Ursache für die Unfruchtbarkeit des Ehepaares in der Person des Ehemannes liegt.

Aus der allgemeinen Fürsorgepflicht folgt auch in diesem Fall grundsätzlich kein Anspruch des Ehemannes auf Übernahme der ungedeckten Aufwendungen.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 10 A 10309/09.OVG

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 10 A 11056/08.OVG vom 01.04.2009

Rechtsgebiete:BVKG, AUV
Schlagworte:Umzugskosten, Ausland, Land der Europäischen Union, EU-Land, Ausstattungsbeitrag, weiterer, neuer, Fürsorgepflicht, Notwendigkeit, Zumutbarkeit, Sparsamkeit
Stichwort:Fürsorgepflicht
Leitsatz:Es steht mit höherrangigem Recht in Einklang, dass gemäß § 12 Abs. 3 Satz 3 AUV ein Berechtigter bei einem erneuten Umzug in ein Land der Europäischen Union keinen weiteren Ausstattungsbeitrag erhält.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 10 A 11056/08.OVG


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