Nach einer Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision steht dem Prozessbevollmächtigten bei nachholender Wahrung der Einlegungsfrist (§ 133 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO) zumindest dann die - gerechnet von der Zustellung der Bewilligungsentscheidung - vollständige Begründungsfrist von zwei Monaten im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO zu, wenn keine gesonderte Wiedereinsetzungsentscheidung hinsichtlich der Einlegung ergangen ist, die mit einer sich daran anschließenden einmonatigen Begründungsfrist verbunden wäre (vgl. Beschluss vom 18. März 1992 - BVerwG 5 B 29.92 - Buchholz 310 § 133 n.F. Nr. 3).
Ein angerufenes unzuständiges Gericht darf jedenfalls dann die Klage nicht als unzulässig abweisen, sondern muss das Verfahren an das zuständige Gericht verweisen, wenn nach einer Verweisung dem Erfolg der Klage kein weiteres zwingendes Prozesshindernis (hier: fehlende Postulationsfähigkeit) entgegensteht.