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Führungszeugnis

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 1 VAs 111/07 vom 21.02.2008

Rechtsgebiete:BZRG
Schlagworte:Führungszeugnis, Inhalt, Tilgung, Geldstrafe, Sperre
Stichwort:Führungszeugnis
Leitsatz:Zur Erteilung eines Führungszeugnisses ohne Eintragung.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 1 VAs 111/07



HESSISCHES-LAG – Beschluss, 5 TaBVGa 196/06 vom 02.11.2006

Rechtsgebiete:BetrVG, GwG
Schlagworte:Mitbestimmung, betriebliche Ordnung, Führungszeugnis
Stichwort:Führungszeugnis
Leitsatz:Mit der Aufforderung an die Arbeitnehmer eines Finanzdienstleistungsinstitutes, alle 2 Jahre ein polizeiliches Führungszeugnis zur Gewährleistung der Zuverlässigkeit gem. § 14 Abs. 2 Nr. 3 Geldwäschegesetz vorzulegen, trifft der Arbeitgeber eine mitbestimmungspflichtige Regelung i. S. von § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.

Dies gilt jedenfalls, wenn die Aufforderung sich nicht nur an die für Finanztransaktionen zuständigen Arbeitnehmer richtet.
Volltext: HESSISCHES-LAG - Beschluss, 5 TaBVGa 196/06

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 10 S 1283/04 vom 14.09.2004

Rechtsgebiete:PolG, StPO, EGGVG, StVG, BZRG, FeV
Schlagworte:Fahrerlaubnis, medizinisch-psychologisches Gutachten, Gutachtensanforderung, formelle Anforderungen, personenbezogene Daten, Übermittlung von Amts wegen, Auskunftserteilung, Polizeibehörde, Justizmitteilungsgesetz, gefährliche Körperverletzung, Führungszeugnis, Bundeszentralregister, unbeschränkte Auskunft, Fahreignung, Überprüfung, Straftat, Anhaltspunkt, hohes Aggressionspotential
Stichwort:Führungszeugnis
Leitsatz:1) Aufgrund von Vorschriften der StPO und des EGGVG darf die Staatsanwaltschaft auf Anforderung der Fahrerlaubnisbehörde eine Abschrift eines Strafurteils an diese übersenden, wenn diese im Rahmen der Überprüfung der Fahreignung eines Fahrerlaubnisbewerbers von der Verurteilung als solcher in zulässiger Weise Kenntnis erlangt hat.

2) § 2 Abs. 7 Sätze 2 und 3 StVG regeln den Umfang der Ermittlungen der Fahrerlaubnisbehörde nicht abschließend. Für den Umfang der Ermittlungen der Fahrerlaubnisbehörde im Zusammenhang mit einem Fahrerlaubnisantrag ist § 2 Abs. 12 StVG nicht von Bedeutung.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 10 S 1283/04

HESSISCHER-VGH – Urteil, 11 N 2497/00 vom 29.08.2002

Rechtsgebiete:GG, BZRG, HSOG, Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde, KampfhundeVO
Schlagworte:Aggressivität, Einschätzungsprärogative, Führungszeugnis, Gefahrenabwehrverordnung, gefährlich, Halteerlaubnis, Haftpflichtversicherung, Hund, Hunderasse, Hundesteuer, Kampfhund, Leinenzwang, Maulkorbzwang, Opportunitätsprinzip, unwiderleglich, Vermutung, Warnschild, Wesensprüfung, widerleglich, Zuverlässigkeit.
Stichwort:Führungszeugnis
Leitsatz:1. Eine an die Zugehörigkeit zu bestimmten Hunderassen anknüpfende unwiderlegliche Vermutung der Aggressivität und Gefährlichkeit von Hunden gegenüber Menschen oder Tieren in einer Gefahrenabwehrverordnung ist zur Abwehr abstrakter Gefahren für die öffentliche Sicherheit nicht erforderlich und verstößt gegen den Gleichheitssatz, wenn es der Verordnungsgeber bei statistisch vergleichbar auffällig gewordenen Hunderassen bei einer widerleglichen Vermutung belässt.

2. Es entspricht dem Opportunitätsprinzip und ist nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber in § 2 der Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde bestimmten "gelisteten" Hunderassen angehörende Tiere aufgrund einer widerleglichen Vermutung einem Erlaubnisverfahren mit einer "Wesensprüfung" unterworfen, besondere Anforderungen an die Haltung nicht "gelisteter" Hunde aber nur bei individuell auffällig gewordenen Tieren gestellt hat.

3. Die den Hundehaltern durch § 9 Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde auferlegte Pflicht, Hunde i.S.d. § 2 Abs. 1 der Verordnung dauerhaft mittels einer elektronisch lesbaren Marke (Chip) zu kennzeichnen, ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

4. Die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde erwähnte Pflicht der betroffenen Hundehalter zur Vorlage eines Führungszeugnisses findet in § 71 HSOG i.V.m. §§ 30, 31 BZRG eine ausreichende gesetzliche Grundlage.

5. Die Einführung einer Haftpflicht-Pflichtversicherung für Hunde ist nicht auf Grund des § 71 HSOG durch Gefahrenabwehrverordnung möglich, sondern bedarf einer speziellen gesetzlichen Grundlage.

6. Es erscheint nicht sachwidrig, in der Erfüllung der Pflicht zur Zahlung von Hundesteuer ein Kriterium der Zuverlässigkeit von Hundehaltern zu sehen. Unter diesem Gesichtspunkt konnte der Verordnungsgeber die bisherige Erfüllung dieser Steuerpflicht zur Voraussetzung für die Erteilung einer Halteerlaubnis nach § 14 Abs. 2 Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde machen.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 11 N 2497/00


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