JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > F > Führungsaufsicht
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Schlagworte: | Führungsaufsicht, Ende, Straferlass |
| Stichwort: | Führungsaufsicht |
| Leitsatz: | Eine befristete Führungsaufsicht endet mit dem Erlass der in dieser Sache zur Bewährung ausgesetzten (restlichen) Strafe auch dann, wenn in einer anderen Sache noch eine Bewährungsfrist läuft. Dies gilt auch für eine kraft Gesetzes eingetretene Führungsaufsicht. |
| Volltext: OLG-OLDENBURG - Beschluss, 1 Ws 252/09 | |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Schlagworte: | Führungsaufsicht, Begründung, Weisungen, Aufhebung, Zurückverweisung, StVK |
| Stichwort: | Führungsaufsicht |
| Leitsatz: | Die Anordnungen zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht im Falle der Nichtaussetzung des Strafrestes, namentlich die erteilten Weisungen, sind zu begründen. Verstößt die Strafvollstreckungskammer gegen dieses Gebot, ist der Beschluss aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, auch wenn die Ausgestaltung der Führungsaufsicht nach dem Akteninhalt sachgerecht ist. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ws 40/09 | |
| Rechtsgebiete: | StGB, GnO NW |
| Schlagworte: | Weihnachtsamnestie, Vollverbüßer, Führungsaufsicht |
| Stichwort: | Führungsaufsicht |
| Leitsatz: | Wird - wie nach den nordrhein-westfälischen Regelungen zur Weihnachtsamnestie 2008 -die vorzeitige Entlassung aus der Strafhaft im Rahmen einer Weihnachtsamnestie mit einem Straferlass verbunden, so hindert dies jedenfalls dann den Eintritt der Führungsaufsicht nach § 68f StGB, wenn der Verurteilte deswegen weniger als zwei Jahre Freiheitsstrafe verbüßt. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 3 Ws 55/09 | |
| Rechtsgebiete: | StPO, StGB |
| Schlagworte: | Führungsaufsicht, Weisung, Bestimmtheit |
| Stichwort: | Führungsaufsicht |
| Leitsatz: | Gerichtliche Weisungen zur Führungsaufsicht müssen aus sich heraus verständlich und bestimmt sein. Dem genügt nicht die an den Verurteilten gerichtete Weisung, mit dem Bewährungshelfer "nach den Regeln des K.U.R.S.-Systems zusammenzuarbeiten" und sich "im Anschluss an das K.U.R.S.-System" mindestens einmal monatlich persönlich bei seinem Bewährungshelfer zu melden. Dass sich die Abkürzung "K.U.R.S.-System" auf eine Verwaltungsanordnung über den behördlichen Umgang mit einer bestimmten Gruppe aus der Haft entlassener Sexualstraftäter ("Konzeption zum Umgang mit Rückfallgefährdeten Sexualstraftätern und Sexualstraftäterinnen in Niedersachsen") bezieht, macht insoweit keinen Unterschied. |
| Volltext: OLG-OLDENBURG - Beschluss, 1 Ws 758/08 | |
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