1. Auch die nach Übergangsrecht approbierten Psychologischen Psychotherapeuten können den zur Eintragung in das Arztregister erforderlichen Fachkundenachweis nur führen, wenn sie eine Weiterbildung in einem Richtlinienverfahren nach Abschluss des Hochschulstudiums absolviert haben.
2. Der Kassenärztlichen Vereinigung ist es trotz der Drittbindungswirkung der Approbationsentscheidung nicht verwehrt, bei der Prüfung des Fachkundenachweises das Vorliegen einer postgradual absolvierten Weiterbildung in einem Richtlinienverfahren eigenständig zu bewerten.