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Führerscheintourismus

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 10 A 10851/08.OVG vom 31.10.2008

Rechtsgebiete:Richtlinie 91/439/EWG, StVG, FeV
Schlagworte:Fahrerlaubnisentziehung, Alkoholproblematik, Fahreignung, EU-Fahrerlaubnis, Anerkennung, EuGH-Urteile vom 26. Juni 2008 - C-329/06 (Wiedemann), C-343/06 (Funk), C-334/06 bis C-336/06 (Zerche u.a.), Rechtsmissbrauch, Führerscheintourismus
Stichwort:Führerscheintourismus
Leitsatz:Nach der Rechtsprechung des EuGH begründet die Ausstellung eines EU-Führerscheins für den Ausstellerstaat die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit seiner Entscheidung beginnend bei seiner Zuständigkeit bis hin zur materiellen Rechtmäßigkeit des Führerscheins in Bezug auf das Wohnsitzerfordernis sowie die Fahreignung. Die übrigen Mitgliedstaaten haben auf diese Rechtmäßigkeit zu vertrauen und keine Kompetenz, diese aufgrund eigener Erkenntnisse in Frage zu stellen.

Diese Grundsätze gelten gemäß der jüngsten Rechtsprechung des EuGH in seinen Urteilen vom 26. Juni 2008 - C-329/06 (Wiedemann u.a.) auch in Fällen eines offensichtlichen Rechtsmissbrauchs; insofern hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung zum "Führerscheintourismus" nicht mehr fest. Die Kompetenzzuweisung erlaubt nur dann eine Ausnahme, wenn der Ausstellerstaat selbst zu erkennen gibt, dass seine Zuständigkeit nicht begründet gewesen ist.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 10 A 10851/08.OVG



OLG-CELLE – Urteil, 16 U 92/07 vom 18.12.2007

Rechtsgebiete:Richtlinie 91/439/EWG, GG, Nds.SOG
Schlagworte:Führerscheintourismus
Stichwort:Führerscheintourismus
Leitsatz:1. Die Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (91/439/EWG) verwehrt es einer deutschen Verwaltungsbehörde, die Anerkennung einer seinem Angehörigen von der Behörde eines anderen Mitgliedstaates nach Ablauf der Sperrfrist erteilten Fahrerlaubnis zu verweigern.

Untersagt eine Verwaltungsbehörde dem Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis das Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen, handelt sie gemeinschaftswidrig, sofern diese Maßnahme nicht wegen eines Verhaltens ihres Angehörigen nach Erteilung der Fahrerlaubnis ergriffen wird (Neutatsache). Selbst dann, wenn der Angehörige die Behörden des ausländischen Mitgliedstaates durch rechtsmissbräuchliches Verhalten zur Ausstellung der Fahrerlaubnis veranlasst hat, ist es ausschließlich Sache der ausstellenden Behörde des Mitgliedstaates, die erteilte Fahrerlaubnis zu widerrufen (EuGH. Beschluss vom 29. April 2004 = NJW 2004, 1725. Beschluss vom 6. April 2006 = NJW 2006, 2173. Beschluss vom 28. September 2006 = NJW 2007, 1863. BayVGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 = ZfSch 2007, 354).

2. Das bloße - rechtswidrige - Verbot, ein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug zu führen, stellt für sich genommen noch keinen Vermögensschaden dar und rechtfertigt insbesondere nicht einen Ausgleich für den Verlust von Gebrauchsvorteilen durch Zuerkennung von Tagespauschalen, wie dies nach den Tabellen von Sanden-Danner bei dem Fortfall der Nutzungsmöglichkeit von Kraftfahrzeugen anerkannt ist (BGHZ 63, 203)
Volltext: OLG-CELLE - Urteil, 16 U 92/07

OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Beschluss, 1 M 46/06 vom 29.08.2006

Rechtsgebiete:StVG, FeV, Richtlinie 91/439
Schlagworte:EU-Fahrerlaubnis, Fahrerlaubnis, Aberkennung, Eignung, Alkoholmissbrauch, Polen, Anerkennung, Anerkennungsgrundsatz, Rechtsmissbrauch, Täuschung, Gutachteranforderung, Führerscheintourismus, Führerschein-Richtlinie
Stichwort:Führerscheintourismus
Leitsatz:1. Nach Maßgabe des in der Führerschein-Richtlinie niedergelegten Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung und der hierzu vorliegenden Rechtsprechung des EuGH besteht grundsätzlich auch keine Befugnis der deutschen Behörden, im Hinblick auf vor dem Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis eingetretene Umstände einen Eignungsnachweis zu verlangen.

2. Die deutschen Behörden können in Fällen eines rechtsmissbräuchlichen Erwerbs der Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat ausnahmsweise einen Eignungsnachweis nach deutschem Recht verlangen, weil dann dem betreffenden Fahrerlaubnisinhaber die Berufung auf den Anerkennungsgrundsatz verwehrt ist.

3. Die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Erwerbs setzt indes greifbare tatsächliche, objektive Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Erwerb der ausländischen EU-Fahrerlaubnis erfolgt ist, um die nationalen Bestimmungen für die Wiedererteilung einer zuvor entzogenen Fahrerlaubnis zu umgehen. In jedem Fall ist demnach eine entsprechende Einzelfallprüfung durch die Behörde erforderlich.

4. Von einem Rechtsmissbrauch (hier bejaht) kann etwa ausgegangen werden, wenn positiv feststeht, also nicht lediglich eine Vermutung oder eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Fahrerlaubnisinhaber die Behörden des ausstellenden Mitgliedstaates über für die Erteilung der Fahrerlaubnis relevante Umstände hinsichtlich seiner Fahreignung getäuscht hat und ein Zusammenhang mit einem gemeinschaftsrechtlich relevanten Vorgang nicht besteht.
Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Beschluss, 1 M 46/06


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