Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist auch nach dem Beschluss vom 28. September 2006 (C-340/05, DAR 2007, 77) nicht sicher zu entnehmen, dass insbesondere unter Berücksichtigung der Regelungen der 3. Führerschein-Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403, 18) § 28 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 FeV auch in Fällen nicht anwendbar sind, in denen eine Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat erworben wurde, um den Entzug einer Fahrerlaubnis im eigenen Mitgliedstaat zu unterlaufen.
Nach der 3. Führerschein-Richtlinie sollen die Mitgliedstaaten "aus Gründen der Verkehrssicherheit" die Möglichkeit haben, ihre innerstaatlichen Bestimmungen über den Entzug einer Fahrerlaubnis auf jeden Führerscheininhaber anzuwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet begründet hat. Art. 11 Abs. 2 RL 2006/126/EG, der mit Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein wörtlich übereinstimmt, und die (ab 19. Januar 2009 geltenden) Regelungen des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 und 3, die inhaltlich Art. 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 der RL 91/439 /EWG im Wesentlichen entsprechen, sollen nach dem übereinstimmenden Willen des Rates der Europäischen Union, der EU-Kommission und des Europäischen Parlaments der Vermeidung des Führerschein-Tourismus dienen.
1. Nach Maßgabe des in der Führerschein-Richtlinie niedergelegten Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung und der hierzu vorliegenden Rechtsprechung des EuGH besteht grundsätzlich auch keine Befugnis der deutschen Behörden, im Hinblick auf vor dem Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis eingetretene Umstände einen Eignungsnachweis zu verlangen.
2. Die deutschen Behörden können in Fällen eines rechtsmissbräuchlichen Erwerbs der Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat ausnahmsweise einen Eignungsnachweis nach deutschem Recht verlangen, weil dann dem betreffenden Fahrerlaubnisinhaber die Berufung auf den Anerkennungsgrundsatz verwehrt ist.
3. Die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Erwerbs setzt indes greifbare tatsächliche, objektive Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Erwerb der ausländischen EU-Fahrerlaubnis erfolgt ist, um die nationalen Bestimmungen für die Wiedererteilung einer zuvor entzogenen Fahrerlaubnis zu umgehen. In jedem Fall ist demnach eine entsprechende Einzelfallprüfung durch die Behörde erforderlich.
4. Von einem Rechtsmissbrauch (hier bejaht) kann etwa ausgegangen werden, wenn positiv feststeht, also nicht lediglich eine Vermutung oder eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Fahrerlaubnisinhaber die Behörden des ausstellenden Mitgliedstaates über für die Erteilung der Fahrerlaubnis relevante Umstände hinsichtlich seiner Fahreignung getäuscht hat und ein Zusammenhang mit einem gemeinschaftsrechtlich relevanten Vorgang nicht besteht.
Zur Anwendung der nationalen Eignungsüberprüfungs- und Entzugsvorschriften im Hinblick auf Eignungszweifel begründende Umstände, die nach Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis aufgetreten sind.
1. Für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes geht der Senat davon aus, dass § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV und § 28 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5 FeV - die letztgenannten Vorschriften, soweit sie eine EU-Fahrerlaubnis betreffen, die erteilt wurde, nachdem die Sperrfrist für die Neuerteilung einer entzogenen nationalen Fahrerlaubnis abgelaufen war - unvereinbar mit der gemeinschaftsrechtlichen Führerschein-Richtlinie sind.
2. Das Recht, von einer EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, kann auch unter Bezug auf solche Sachverhalte aberkannt werden, die zeitlich vor Erteilung der EU-Fahrerlaubnis eingetreten sind.
3. Bei durch einen fortwirkenden Mangel geprägten Sachverhalten ist für die Aberkennung des Rechts, von einer EU-Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, der Zeitpunkt ihrer Erteilung nicht entscheidend.