1. Ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO findet im Hinblick auf die Natur und den Prüfungsumfang in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weder in Verfahren nach § 123 VwGO noch in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO statt.
2. Dies gilt auch für die Fälle, in denen die streitige Rechtsfrage - etwa betreffend die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfes - in einem Hauptsacheverfahren nicht mit Rechtskraft- und Bindungswirkung geklärt werden könnte.
3. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG besteht für den Betroffenen die Möglichkeit, sich gegebenenfalls im Wege einer Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß oder analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO gegen einen in der Hauptsache erledigten Verwaltungsakt zu wehren.
Der Arbeitnehmer hat aufgrund des verfassungsrechtlich geprägten allgemeinen Persönlichkeitsrecht einen Anspruch darauf, eine aufgrund besonderer Befähigung und Qualifikation erworbene Berufsbezeichnung im Betrieb zu führen. Dies gilt auch dann, wenn die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit mit dieser Berufsbezeichnung nicht übereinstimmt.