1. § 144 Satz 1 FlurbG hindert das Flurbereinigungsgericht nicht, die Schlussfeststellung aufzuheben.
2. Nach einer rechtskräftigen Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts, durch die das (weitergehende) Abfindungsbegehren eines Teilnehmers abgewiesen wurde, muss sich die Flurbereinigungsbehörde einer Abänderung des Plans enthalten, soweit dadurch die rechtskräftig bestätigte Abfindung berührt würde (im Anschluss an BVerwGE 49, 176).
3. § 34 Abs. 2 Satz 2 FlurbG dient auch dem Schutz des Berechtigten eines Geh- und Fahrrechtes vor Veränderungen der Fläche, auf der dieses Recht auszuüben ist.