1. Auf einem Grundstück, für das der Bebauungsplan eine private Grünfläche (Gartenfläche) festsetzt, kann ein Stellplatzvorhaben oder Garagenvorhaben auch nicht auf Grund des § 23 Abs. 5 BauNVO zugelassen werden (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.3.1990 - 2 S 36/90 -).
2. Zur erschließungsbeitragsrechtlichen Maßgeblichkeit des Buchgrundstücksbegriffs bei einem aus einer Hausparzelle und einer zugehörigen, nicht selbständig bebaubaren Gartenparzelle bestehenden Gesamtgrundstück.
3. Eine private Stichstraße ist nicht ohne weiteres schon deshalb als erschließungsbeitragsrechtlich selbständig zu qualifizieren, weil sie - unabhängig von ihrer Länge - entweder rechtwinklig abknickt oder das Ende der Stichstraße vom Standort ihrer Einmündung in die Hauptstraße nicht zu sehen ist. Bei der Abgrenzung zwischen selbständiger Anbaustraße und unselbständiger Zufahrt ist vielmehr der Gesamteindruck maßgebend, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter von der zu beurteilenden Anlage vermitteln. Besondere Bedeutung kommt dabei dem Verlauf der Stichstraße, ihrer Länge, der Zahl der durch sie erschlossenen Grundstücke und dem Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Straße, in die sie einmündet, zu (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 16.9.1998 - 8 C 9.97 -, NVwZ 1999, 997).
4. Eine private Stichstraße, die lediglich eine Länge von ca. 65 m aufweist und nur eine geringe Anzahl von Grundstücken erschließt, ist als erschließungsbeitragsrechtlich unselbständig zu qualifizieren, auch wenn sie in ihrem Verlauf rechtwinklig abknickt.
1. Zu den Fragen, unter welchen Voraussetzungen eine vorhandene Erschließungsanlage vorliegt, eine vor Inkrafttreten des BBauG geschlossene Ansiedlungsvereinbarung bzw. eine frühere Beitragserhebung die Erschließungsbeitragspflicht ausschließen und eine Verwirkung des Beitragserhebungsrechts der Gemeinde gegeben ist (s. I.).
2. Allein die Tatsache, dass eine Teilstrecke einer einheitlich ausgebauten Durchgangsstraße von einer anderen Teilstrecke in einem stumpfen Winkel von 120° anknickt, unterbricht nicht das einheitliche Erscheinungsbild dieser Straße. Daher liegt in einem solchen Fall in der Regel eine einheitliche Erschließungsanlage vor (s. II.1.).
3. a) Ein Hauptsammler von 2 m Durchmesser kann im Rahmen der Straßenentwässerungskosten nicht in vollem Umfang in den Erschließungsbeitrag einfließen. Die Berechnung des berücksichtigungsfähigen Anteils kann nur so erfolgen, dass die (fiktiven) Kosten zugrunde gelegt werden, die allein für die Entwässerung des betreffenden Erschließungsgebietes erforderlich gewesen wären.
b) Der Gemeinde steht bezüglich der Frage, was als erforderlich in diesem Sinne anzusehen ist, ein gerichtlich nicht voll überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Trotzdem ist es Sache des Gerichts, die berücksichtigungsfähigen Kosten der Straßenentwässerung zu ermitteln. Der der Gemeinde zustehende Beurteilungsspielraum wirkt sich lediglich so aus, dass das Gericht die tatsächlichen Annahmen, welche die Gemeinde ihren (vom Gericht anzufordernden) Vergleichsberechnungen zugrunde legt, nicht in vollem Umfang gerichtlich überprüfen darf (s. insges. zu 3.: II.2.).
4. Über einen auf einen Beitragserlass gerichteten Hilfsantrag ist auch dann zu entscheiden, wenn der Hauptantrag (nur) teilweise abgelehnt wird. Der Hilfsantrag ist in solchen Fällen regelmäßig so auszulegen, dass der Erlass hilfsweise in der Höhe begehrt wird, in welcher der Hauptantrag abgelehnt worden ist (s. III.).