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Entscheidungen der Gerichte

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 10 B 10457/07.OVG vom 13.06.2007

1. Bei der Beschlussfassung des rheinland-pfälzischen Richterwahlausschusses sind Stimmenthaltungen zulässig. Sie zählen bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht mit, können also insbesondere nicht als Nein-Stimmen gewertet werden.

2. Die wahren Motive für ein bestimmtes Stimmverhalten entziehen sich rechtlicher Überprüfung. Dies gilt auch dann, wenn Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, ihre Motive hierfür zu Protokoll erklären.

3. Haben Bewerber in ihren letzten dienstlichen Beurteilungen die gleiche abschließende Bewertung erhalten, steht es im Ermessen von Dienstherr und Richterwahlausschuss, welchen weiteren sich aus den Beurteilungen ergebenden Leistungs- und Eignungskriterien mit Blick auf die Anforderungen des zu besetzenden Amtes größeres Gewicht beigemessen wird.

4. Lassen sich schon danach sachgerechte Kriterien finden, bedarf es keines Rückgriffs auf frühere Beurteilungen.

5. Bei der Besetzung eines Spitzenamtes der Justiz, das in Rechtsprechung und Gerichtsverwaltung höchste Anforderungen stellt (hier: Präsident des Oberlandesgerichts), gebührt dem Umstand, dass ein Mitbewerber über langjährige Erfahrungen in der betreffenden Gerichtsbarkeit verfügt, von Rechts wegen kein grundsätzlicher Vorrang.

6. Wird dies auch vom aufgestellten Anforderungsprofil nicht gefordert, darf ein Mitbewerber ausgewählt werden, der sich in einer anderen Gerichtsbarkeit bereits als Präsident eines oberen Landesgerichts seit Jahren hervorragend bewährt hat.

7. Eine analoge Anwendung des § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit dem Ziel, das zu besetzende Amt solange nicht vergeben zu lassen, bis das Bundesverfassungsgericht eine dahingehende Zwischenregelung getroffen hat, ist dem Oberverwaltungsgericht nicht möglich.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 450/03 vom 25.10.2003

1. § 2 Abs. 2 Satz 4 KAG LSA (sog. "Schlechterstellungsverbot") wird nicht verletzt, wenn die neue (gültige) Satzung mit Rückwirkung eine frühere nichtige Satzung ersetzt. Die Gesamtheit der Abgabepflichtigen wird durch die neue gültige Satzung deshalb nicht mehr belastet, weil das Aufkommen nach der alten nichtigen Satzung mit Null anzusetzen ist.

2. Dabei kommt es auf den Nichtigkeitsgrund der früheren Satzung nicht an. Gleichgültig ist deshalb, ob die Satzung sogar gegen den "Mindestinhalt" (§ 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA) verstoßen hat oder "nur" gegen die Vorgaben für die Vorteilsbemessung (§ 6 Abs. 5 KAG LSA).

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 6 Sa 388/05 vom 17.02.2006


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