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OLG-SCHLESWIG – Urteil, 14 U 214/05 vom 03.11.2006

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Teilhaber, Fruchtziehung, Lastentragung
Stichwort:Fruchtziehung
Leitsatz:Sind unter Teilhabern Gebrauch und Fruchtziehung (konkludent) abweichend von § 743 BGB dahin geregelt, dass sie einem Teilhaber allein zustehen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass auch das Tragen von Kosten und Lasten diesem Teilhaber allein auferlegt ist, denn der Anspruch aus § 748 BGB ist die Kehrseite des § 743 BGB.
Volltext: OLG-SCHLESWIG - Urteil, 14 U 214/05




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