Auch bei einem zunächst nur "fristwahrend" eingelegten Rechtsmittel darf der Rechtsmittelgegner sofort einen Anwalt zu seiner Vertretung beauftragen, ohne gegen die Grundsätze des § 91 ZPO zu verstoßen.
Dies gilt nicht, wenn die Parteien ein sogenanntes "Stillhalteabkommen" geschlossen haben. Bloßes Schweigen auf eine entsprechende Bitte des Rechtsmittelführers reicht dazu nicht.
Seitens des Oberverwaltungsgerichts bestand keine Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass unverzüglich nach Eingang der Rechtsmittelschrift, die zudem ausdrücklich an das Oberverwaltungsgericht adressiert war, diese einem Richter zur Prüfung der Zuständigkeit des Gerichts vorgelegt wird, um erforderlichenfalls die Beklagte frühzeitig auf Fehler hinzuweisen und damit die Nachholung der bis dahin versäumten Rechtshandlung noch innerhalb der gesetzlichen Frist zu ermöglichen oder - im Hinblick auf die sich aus dem Vertretungszwang ergebende besondere Bindungswirkung an den ausdrücklich erklärten Parteiwillen - mit Einverständnis des Behördenvertreters die Antragsschrift an das zuständige Verwaltungsgericht weiterzuleiten.
Wird eine Berufung wenige Tage vor Ablauf der Berufungsfrist bei dem wegen Auslandsbezuges unzuständigen Landgericht, das zuvor mit der Sache nie befasst war, eingelegt, so kann der Berufungsführer nicht darauf vertrauen, dort werde die gerichtliche Zuständigkeit umgehend überprüft und die Berufung noch innerhalb der Frist an das zuständige Oberlandesgericht weitergeleitet.
Es reicht zur Fristwahrung aus, wenn der Absender nachweist, dass seine an die Postfachanschrift des Gerichts adressierte Berufungsschrift bereits am Tag des Fristendes zur Abholung bereitgelegt wurde. Es kommt nicht darauf an, wann das Schriftstück durch den empfangsberechtigten Bediensteten des Gerichts abgeholt wurde oder ob noch mit einer Abholung an demselben Tage zu rechnen war.
1. Wird ein fristgebundener Rechtsmittelschriftsatz bei dem dafür unzuständigen Oberlandesgericht eingereicht, ist dieses im Rahmen seiner prozessualen Fürsorgepflicht nur gehalten, ihn im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Gericht weiterzuleiten. Es ist nicht verpflichtet, gegebenenfalls auch außerordentliche Maßnahmen zu ergreifen, um einen fristgerechten Eingang der Rechtsmittelschrift bei dem zuständigen Gericht zu gewährleisten.
2. Unterbleibt die Weiterleitung, obwohl im ordentlichen Geschäftsgang der rechtzeitige Eingang bei dem zuständigen Gericht noch möglich wäre, trifft den Rechtsmittelführer hieran kein Verschulden. In diesem Fall kommt grundsätzlich die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen in Betracht.
3. Gegen die Entscheidung einer auswärtigen Strafkammer nach § 78 GVG kann ein Rechtsmittel fristwahrend auch beim Stammgericht angebracht werden.
1. Wird ein fristgebundener Rechtsmittelschriftsatz bei dem dafür unzuständigen Oberlandesgericht eingereicht, ist dieses im Rahmen seiner prozessualen Fürsorgepflicht nur gehalten, ihn im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Gericht weiterzuleiten. Es ist nicht verpflichtet, gegebenenfalls auch außerordentliche Maßnahmen zu ergreifen, um einen fristgerechten Eingang der Rechtsmittelschrift bei dem zuständigen Gericht zu gewährleisten.
2. Unterbleibt die Weiterleitung, obwohl im ordentlichen Geschäftsgang der rechtzeitige Eingang bei dem zuständigen Gericht noch möglich wäre, trifft den Rechtsmittelführer hieran kein Verschulden. In diesem Fall kommt grundsätzlich die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen in Betracht.
3. Gegen die Entscheidung einer auswärtigen Strafkammer nach § 78 GVG kann ein Rechtsmittel fristwahrend auch beim Stammgericht angebracht werden.
1. Die Ausschlußfrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG steht einem Anspruch auf Übereignung eines Ersatzgrundstücks gemäß § 30 a Abs. 1 Satz 4 VermG nicht entgegen, wenn der Restitutionsanspruch rechtzeitig angemeldet worden war.
2. Lehnt eine Gemeinde generell und ohne nachvollziehbare Darlegung von Gründen oder in Verkennung der rechtlichen Grenzen ihres kommunalpolitischen Spielraums die Bereitstellung von Ersatzgrundstücken ab, so hat das Verwaltungsgericht das beklagte Vermögensamt zur (Neu-)Bescheidung des Antrags auf Übereignung eines Ersatzgrundstücks zu verpflichten (im Anschluß an Urteil vom 17. September 1998 - BVerwG 7 C 6.98 - BVerwGE 107, 205 ff.).
3. Im Rahmen der zu respektierenden kommunalpolitischen Aufgabenerfüllung kann sich auch die Zielsetzung einer Gemeinde halten, im Interesse ihrer Bürger ein bestimmtes Kontingent von Mietwohngrundstücken in kommunalem Eigentum zu belassen oder ein bestimmtes Kontingent von kommunalen Grundstücken nur im Wege von Erbbaurechten zu vergeben.
4. Zu den in Betracht kommenden Ersatzgrundstücken zählen alle für die kommunalen Aufgaben nicht benötigten Grundstücke - einschließlich vermieteter Immobilien - im gesamten Gemeindegebiet, die im Eigentum der Gemeinde oder von kommunalen Wohnungsbaugesellschaften stehen.
5. Das Vermögensamt hat die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung zur Bescheidung des Antrags nach §§ 9, 21 Abs. 3 VermG zu erfüllen, sobald die Gemeinde in Vollziehung ihrer gesetzlichen Verpflichtung angegeben hat, welche in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke nicht für kommunale Zwecke benötigt werden und deshalb zur Verfügung stehen. Das Vermögensamt darf hierfür nicht den Abschluß aller die jeweilige Gemeinde betreffenden Restitutionsverfahren abwarten.
Urteil des 8. Senats vom 5. April 2000 - BVerwG 8 C 22.99 -
I. VG Potsdam vom 31.01.1999 - Az.: VG 9 K 1059/96 -