Auch bei einem zunächst nur "fristwahrend" eingelegten Rechtsmittel darf der Rechtsmittelgegner sofort einen Anwalt mit seiner Vertretung beauftragen, ohne gegen die Grundsätze des § 91 ZPO zu verstoßen
Dies gilt nicht, wenn die Parteien ein sogenanntes "Stillhalteabkommen" geschlossen haben. Ein solches kommt aber nicht durch Schweigen des Rechtsmittelgegners auf eine entsprechende Bitte des Rechtsmittelführers zustande. Daran ändert auch ein im Gerichtsbezirk eingeführte Brauch unter Rechtsanwälten nichts.
Auch bei einem zunächst nur "fristwahrend" eingelegten Rechtsmittel darf der Rechtsmittelgegner sofort einen Anwalt mit seiner Vertretung beauftragen, ohne gegen die Grundsätze des § 91 ZPO zu verstoßen.
Dies gilt dann nicht, wenn die Parteien ein sogenanntens "Stillhalteabkommen" geschlossen haben, mit dem der Berufungsgegner verspricht, sich solange nicht zu den Rechtsmittelakten zu legitimieren, bis sich der Rechtsmittelkläger darüber klar geworden ist, ob er das Rechtsmittel durchführt oder nicht.
Dies gilt sogar dann, wenn der Rechtsmittelführer die Verlängerung der Rechtsmittelfrist beantragt, solange daraus nicht der Schluss gezogen werden kann, dass der Rechtsmittelführer das Rechtsmittel jetzt doch durchführen wird.
Legt eine Partei Berufung zur Fristwahrung ein und bittet sie den Berufungsbeklagten unter Hinweis hierauf, sich noch nicht zur Akte zu legitimieren, so sind die durch eine anwaltliche Beratung des Berufungsbeklagten über die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels entstandenen Kosten notwendige Kosten i.S. des § 91 ZPO.
Aus dem Gebot der Chancengleichheit folgt, dass der Berufungsbeklagte die Erfolgsaussicht der Berufung erörtern und Überlegungen über evtl. Vergleichsverhandlungen anstellen können muss. Das gilt insbesondere bei Bestandsstreitigkeiten, wenn der Arbeitgeber erstinstanzlich zur Weiterbeschäftigung für die Dauer des Rechtsstreits verurteilt worden ist.