JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > F > Fristverlängerung
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Schlagworte: | Wiedereinsetzung, Berufungsbegründungsfrist, Fristenkalender, Fristverlängerung, Organisationsverschulden |
| Stichwort: | Fristverlängerung |
| Leitsatz: | 1. Der Eintrag des endgültigen Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender ist erst zulässig, wenn eine beantragte Fristverlängerung tatsächlich gewährt worden ist (BAG Beschl. v. 16.10.2007 - VI ZB 65/06 ). 2. Wird ein Fristenkalender von zwei oder mehreren Mitarbeitern geführt, so ist durch entsprechende Organisationsanweisung sicherzustellen, dass die jeweiligen Änderungen, Bestätigungen und Kontrollen der notierten Fristen durch Abzeichnung derselben kenntlich gemacht werden. Die Fertigung eines Erledigungsvermerks dient nicht nur der Rekonstruktion durch den Anwalt, wer wann welche Arbeiten durchgeführt hat, sondern vornehmlich auch der Eigenkontrolle der jeweiligen Angestellten. |
| Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Beschluss, 5 Sa 338/08 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, ZPO |
| Schlagworte: | Berufungsbegründungsfrist, Verlängerung, Fristverlängerung, Antrag, erhebliche Gründe, Versagung, Fristversäumung, Wiedereinsetzung, Verschulden |
| Stichwort: | Fristverlängerung |
| Leitsatz: | Ein Rechtsmittelführer darf nicht darauf vertrauen, dass einer ohne jegliche Angabe von Gründen beantragten Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung stattgegeben wird. Wird ein solcher Antrag am letzten Tag der Frist nach Büroschluss gestellt und erst nach Fristablauf abgelehnt, hat der Rechtsmittelführer die Fristversäumung zu vertreten. Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist kann in einem solchen Fall nicht gewährt werden. |
| Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 3 B 69.08 | |
| Rechtsgebiete: | LBauO |
| Schlagworte: | Baugenehmigung, Genehmigungsfiktion, Fiktion, Bauantrag, Frist, Fristbeginn, Entscheidungsfrist, Einvernehmen, Gemeinde, gemeindliches Einvernehmen, Beschleunigung, Rechtsklarheit, Rechtssicherheit, Entscheidungszwang, Bauherr, Planungssicherheit, vereinfachtes Genehmigungsverfahren, Fristverlängerung, Vollständigkeit, Bauunterlagen, Feststellung, Mitteilung |
| Stichwort: | Fristverlängerung |
| Leitsatz: | Die Entscheidungsfrist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 66 Abs. 4 Satz 2 LBauO) beginnt erst dann zu laufen, wenn die Bauaufsichtsbehörde die Vollständigkeit des Bauantrags festgestellt hat (Bestätigung des Urteils vom 20. Februar 2002 - 8 A 11330/01 = BauR 2002, 1228). Die Entscheidungsfrist wird nicht schon durch den zeitlich früheren Eingang der Mitteilung über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens in Lauf gesetzt. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 A 10160/07.OVG | |
| Rechtsgebiete: | BauGB, ROG |
| Schlagworte: | Flächennutzungsplan, Fristverlängerung, wichtige Gründe, Gesetzesänderung, Überleitungsvorschrift, Änderungsgesetz, Ziel der Raumordnung, Anpassung, Planungshoheit, kommunale Selbstverwaltung, Hersteller-Direktverkaufszentrum, Designer-Outlet-Center, Einzelhandelsbetrieb, Zielabweichung, Landesplanung, Standortplanung, zentralörtliche Gliederung, Abwägungsgebot, Vertrauensschutz |
| Stichwort: | Fristverlängerung |
| Leitsatz: | 1. Wenn über den Antrag auf Genehmigung des Flächennutzungsplans wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Komplexität der durch den Plan aufgeworfenen Fragen nicht innerhalb der Regelfrist von drei Monaten entschieden werden kann, liegt ein wichtiger Grund im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 2 BauGB für eine Fristverlängerung vor. 2. Die höhere Verwaltungsbehörde darf einen Flächennutzungsplan, der einem während des Genehmigungs- oder des sich anschließenden gerichtlichen Verfahrens in Kraft getretenen Ziel der Raumordnung widerspricht, nicht genehmigen. Daher darf sie hierzu auch nicht verpflichtet werden. 3. Gehen die städtebaulichen Auswirkungen von Hersteller-Direktverkaufszentren insbesondere wegen der Größe dieser Betriebe, der Zentrenrelevanz ihres Kernsortiments und der Reichweite ihres Einzugsbereichs über die Auswirkungen der üblichen Formen des großflächigen Einzelhandels hinaus, kann es gerechtfertigt sein, sie landesplanerisch einer im Vergleich zum sonstigen großflächigen Einzelhandel strengeren Sonderregelung zu unterwerfen und nur in Oberzentren an städtebaulich integrierten Standorten zuzulassen. |
| Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 4 B 75.05 | |
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