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Fristsetzung nach § 411 Abs. 4 ZPO

Entscheidungen der Gerichte




OLG-CELLE – Beschluss, 16 W 19/09 vom 06.03.2009

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Fristsetzung nach § 411 Abs. 4 ZPO, Hinweispflicht
Stichwort:Fristsetzung nach § 411 Abs. 4 ZPO
Leitsatz:Das selbständige Beweisverfahren ist nach Ablauf einer gemäß § 411 Abs. 4 ZPO gesetzten Frist zur Stellungnahme zu dem übersandten Gutachten des Sachverständigen nur dann mit Präklusionswirkung beendet, wenn die richterliche Fristsetzung ordnungsgemäß zugestellt worden ist und die Partei auch auf die Folgen einer Nichtbeachtung der Frist ordnungsgemäß hingewiesen worden ist (BGH NJW-RR 2006, 119).
Volltext: OLG-CELLE - Beschluss, 16 W 19/09




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