1. Dient eine Durchsuchungsanordnung der Vollstreckung einer Herausgabeverpflichtung im Wege des unmittelbaren Zwangs durch Wegnahme, muss dieses Zwangsmittel gemäß § 20 Abs. 1 LVwVG zuvor grundsätzlich unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erfüllung der Verpflichtung angedroht werden.
2. Eine Fristsetzung auf "sofort" ist nur angemessen, wenn die sofortige Durchsetzung der Grundverfügung zur Gefahrenabwehr unabweisbar notwendig ist. Der bei Gefahr einer Vollstreckungsvereitelung zulässige Verzicht auf die Anhörung des Vollstreckungsschuldners vor Erlass der Durchsuchungsanordnung lässt als solcher einen Rückschluss auf die besondere Eilbedürftigkeit der Durchsetzung der Grundverfügung nicht zwingend zu (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.06.2005 - 1 S 499/05 - ESVGH 55, 243).
1. Die Heranziehung zu den Kosten der Ersatzvornahme ist weder eine Anforderung von öffentlichen Abgaben oder Kosten noch eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung; die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage entfällt daher weder nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO noch nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 30 ThürVwZVG, § 8 ThürAGVwGO.
2. Die Aufforderung, einer Handlungsverfügung "unverzüglich" nachzukommen, dürfte im Rahmen der Androhung von Zwangsmitteln in der Verwaltungsvollstreckung keine hinreichend bestimmte Fristsetzung (hier: i. S. d. § 46 Abs. 1 Satz 2 ThürVwZVG) sein.
1. Die Unterzeichnung eines Beglaubigungsvermerks kann die fehlende Unterschrift unter einem Schriftsatz ersetzen, selbst wenn die Abschrift des Schriftsatzes nicht in der Gerichtsakte verbleibt. Entscheidend ist, ob sich aus anderen Anhaltspunkten als der Unterschrift eine hinreichende Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, ergibt. Ist das der Fall, kann auch das vollständige Fehlen einer Unterschrift unbeachtlich sein.
2. Auch wenn das Gericht keine Frist im Sinne des § 411 Abs. 4
Satz 2 ZPO gesetzt hat, endet das Beweisverfahren mit seiner sachlichen Erledigung durch Übersendung des Gutachtens an die Parteien, wenn die Parteien nicht gegenüber dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums Einwendungen vorbringen oder Anträge bzw. Ergänzungsfragen formulieren. Hierfür wird ein Zeitraum von ein bis zwei Monaten in der Regel noch angemessen sein, mehr als drei Monate genügen aber ohne besondere Umstände nicht.
3. Das selbständigen Beweisverfahrens dient nicht dazu, die Grundlage für eine weitere Beweisaufnahme oder für eine Klage nach Maßgabe der im Beweisverfahren erhaltenen Kenntnisse zu schaffen. Es soll stattdessen eine Beweisaufnahme außerhalb eines Hauptsacheverfahrens durchgeführt werden, um im Interesse einer gütlichen Einigung zwischen den Parteien einen Rechtsstreit möglichst zu vermeiden.
Hat der Arbeitgeber zuvor ein Zwischenzeugnis erteilt, ist er regelmäßig an den Inhalt des Zwischenzeugnisses gebunden, wenn er ein Endzeugnis erteilt. Dies gilt auch, wenn der Betriebsveräußerer das Zwischenzeugnis vor einem Betriebsübergang erteilt hat und der Arbeitnehmer das Endzeugnis vom Betriebserwerber verlangt.
Der unterhaltsrechtliche Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss des unverheirateten volljährigen Kindes, das noch keine eigene Lebensstellung erreicht hat und sich deswegen noch nicht selbst unterhalten kann (vgl. BGH, B.v. 23.3.2005 - XII ZB 13/05, NJW 2005, 1722), schließt auch in auf Namensänderung gerichteten Verwaltungsprozessen die Gewährung von Prozesskostenhilfe aus.
Eine Kündigung des Verbraucherdarlehensvertrages durch den Darlehensgeber ohne vorherige Fristsetzung mit Kündigungsandrohung nach § 498 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB ist unwirksam. § 326 Abs. 2 BGB a. F. ist ebensowenig anwendbar wie § 323 Abs. 2 BGB.
1. Verlangt das Gericht gemäß § 118 Abs. 2 ZPO, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben durch Vorlage von Urkunden glaubhaft macht, hat es hierfür eine konkrete Frist zu setzen.
2. Weist das Arbeitsgericht den Antrag ohne eine solche Fristsetzung zurück, so muss der Antragsteller entsprechend den Grundsätzen bei der Rüge des rechtlichen Gehörs innerhalb der Beschwerdefrist und spätestens bis zum Erlass des Nichtabhilfebeschlusses des Arbeitsgerichts mit der Beschwerde vortragen, was er bei Fristsetzung vorgetragen hätte und zugleich dieses Vorbringen nachholen.
1. Die Frist zur Erklärung des Vorbehalts nach § 2 Satz 2 KSchG gilt als Mindestfrist auch für die Erklärung der vorbehaltlosen Annahme des Änderungsangebots.
2. Die zu kurze Bestimmung der Annahmefrist durch den Arbeitgeber im Änderungsangebot führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Sie setzt vielmehr die gesetzliche Annahmefrist des § 2 Satz 2 KSchG in Lauf.
Ein Apotheker, der in zulässiger Weise Bonuspunkte an seine Kunden vergibt, handelt nicht deshalb berufswidrig, weil er gegen eine bestimmte Anzahl von Punkten seinen Kunden unter anderem die von diesen gezahlte Praxisgebühr erstattet.
1. Bei der Frage, ob ein Antrag gem. § 926 ZPO auf Fristsetzung zur Klageerhebung zulässig ist, ist grundsätzlich auf die Anhängigkeit der Hauptsache und nicht auf die Rechtshängigkeit abzustellen.
2. Die Anhängigkeit der Hauptsache steht der Zulässigkeit jedoch dann nicht entgegen, wenn der Gläubiger zwar die Klageschrift eingereicht hat, den Gerichtskostenvorschuss aber nicht einzahlt.
1. Für die Rechtsfolgen, die § 4 Abs. 3 und 5 StVG an das Erreichen oder Überschreiten bestimmter Punktestände knüpfen, kommt es auf den Tag der Begehung der zugrunde liegenden verkehrsrechtlichen Verstöße an (sog. Tattagsprinzip).
2. Eine Reduzierung des Punktestandes im Verkehrszentralregister gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG auf 17 Punkte kann auch mehrmals erfolgen, wenn der Betroffene die 18-Punkte-Grenze mehrmals überschreitet, ohne dass die Behörde eine Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG ergriffen hat.
3. Ob eine Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 StVG auf der Nichtteilnahme an einem gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG angeordneten Aufbauseminar beruht, beurteilt sich nach objektiven Kriterien.
Räumt das Arbeitsgericht dem Antragsteller nach Verfahrensabschluss durch Vergleich eine Frist ein, um bestimmte, für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wesentliche Fragen zu beantworten, kann es bei Beantwortung dieser Fragen nach Fristablauf Prozesskostenhilfe nur verweigern, wenn die Verfügung mit der Fristsetzung entweder im Termin verkündet oder förmlich zugestellt worden ist.
1. Die Anordnung auf der Grundlage des § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG, Tiere ihrem Halter fortzunehmen und auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterzubringen, regelt die Kostentragungspflicht bereits dem Grunde nach.
2. Ein die Höhe dieser Kostentragungspflicht festsetzender Leistungsbescheid ist als Anforderung öffentlicher Kosten nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbar.
1. Nach Art. 67 des kroatischen Gesetzes über die Beerbung vom 25.4.1955 (ErbG) ist ein Testament dann als formgemäß anzusehen, wenn es entweder der vorgeschriebenen Form eines ordentlichen Testaments - u. a. als handschriftliches Testament (Art. 68 ErbG) oder Zwei-Zeugen-Testament (Art. 69 ErbG) - oder der eines außerordentlichen Testaments nach Art. 76, 77 oder 78 ErbG entspricht.
2. Nach Art. 82 dieses Gesetzes kann die Geltendmachung der Formwidrigkeit ausgeschlossen sein, wenn diese nicht fristgemäß erfolgt ist. Im deutschen Erbscheinsverfahren ist die Frage der Formwirksamkeit inzident zu prüfen.
1) Eine in einer Zwangsmittelandrohung gesetzte Frist, die abgelaufen ist, ohne dass der Pflichtige sie zu befolgen hatte, wird gegenstandslos. Dies hat zur Folge, dass eine Klage gegen die Zwangsmittelandrohung mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist.
2) Zur Rechtmäßigkeit einer auf § 87 Abs. 1 Nr. 1 HBO 1993 gestützten baugestalterischen Festsetzung, Dacheindeckungen mit naturroten bis rotbraunen, unglasierten Dachziegeln und -steinen vorzunehmen.
Zeigt ein Verfahrensbevollmächtigter die Vertretung einer Betreuerin an und reicht sodann "im Namen und im Auftrag des Betroffenen" einen Antrag (hier: auf Entlassung eines weiteren Betreuers mit zusätzlichen Aufgabenkreis) und gegen dessen Ablehnung Beschwerde ein, darf das Rechtsmittel nicht allein wegen insoweit fehlender Beschwerdebefugnis der Betreuerin verworfen werden. Das Landgericht hat vielmehr gegebenenfalls die Frage einer wirksamen Vertretungsbefugnis des Verfahrensbevollmächtigten für den Betroffenen von Amts wegen aufzuklären, insbesondere durch Aufgeben einer Vollmachtvorlage.
1. Eine Aufklärungsverfügung des als Vollstreckungsorgan tätigen Grundbuchamts ist in der Regel nicht anfechtbar.
2. Die Eintragung einer Zwangshypothek setzt u.a. voraus, dass die Zustellung des Schuldtitels an den Schuldner nachgewiesen ist. Wird die Zustellung im Parteibetrieb vorgenommen, so ist es erforderlich, dass dem Gerichtsvollzieher der Schuldtitel in Urschrift oder in Ausfertigung vorliegt. Es genügt nicht, dass dem Gerichtsvollzieher nur eine beglaubigte Abschrift des Titels vorliegt und er dem Schuldner eine beglaubigte Abschrift davon zustellt.
Kommt ein Verpflichteter einer gerichtlichen Anordnung (hier: zur Rechnungslegung als Betreuer) erst im Verfahren der weiteren Beschwerde gegen das wegen Nichtbefolgung festgesetzte Zwangsgeld nach, ist dies als neue Tatsache zu werten, die das Rechtsbeschwerdegericht in der Regel nicht zur Aufhebung der Zwangsgeldfestsetzung veranlassen kann. Es ist Sache des anordnenden Gerichts, seine Verfügung aufzuheben, wenn es die Anordnung als nunmehr hinreichend erfüllt ansieht.
Eine Kostenentscheidung analog § 494 a ZPO ohne vorherige Fristsetzung kommt nur in Betracht, wenn ein nachfolgendes Hauptsacheverfahren sicher ausgeschlossen ist. Streiten die Parteien um die Durchführbarkeit eines solchen Hauptsacheverfahrens, muss dieser Streit dort ausgetragen werden, die Fristsetzung zur entsprechenden Klageerhebung ist dann keine bloße Förmelei, sondern unverzichtbar.
Durch eine besondere Gestaltung der Verpackung oder der Warnhinweise kann eine Verwechselbarkeit des Produkts mit Lebensmitteln und damit eine Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen werden. Derartige Warnhinweise sind aber dann nicht geeignet, wenn die Produkte bestimmungsgemäß aus ihrer Verpackung herausgenommen werden müssen. Von da an sind die Warnhinweise nicht mehr erkennbar.
1. Auch nach der Neuregelung des Beschwerdeverfahrens im Zivilprozessrecht ist das Gericht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht befugt, einer Beschwerde gegen eine Verfügung, die der sofortigen Beschwerde unterliegt, abzuhelfen.
2. Ein Eigentümerbeschluss, der die Fälligkeit einer Sonderumlage von der Vorlage einer Bankbestätigung durch alle Wohnungseigentümer abhängig macht, ist nichtig, wenn aus dem Beschlusstext und den sonstigen Feststellungen in der Niederschrift nicht erkennbar ist, was die Bank bestätigen soll.
Die erstmalige Vorlage einer Gehaltsbescheinigung im Beschwerdeverfahren ist dann zu berücksichtigen, wenn die zuvor gesetzte Ausschlussfrist des § 118 ZPO wegen fehlender Zustellung nicht in Gang gesetzt wurde.
Die Höhe der Entschädigung bei einer Auskunftsklage der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes gemäß § 61 Abs. 2 ArbGG ist in der Regel mit 80 % der erwarteten Beitragssumme zu berechnen. Eine generelle Bemessung mit 25 % widerspricht den Zwecken der Vorschrift, einerseits Druck auf tarifunterworfene Arbeitgeber auszuüben, wahrheitsgemäße Auskünfte zu erteilen, und andererseits im Interesse der Prozesswirtschaftlichkeit nicht von vornherein den Gläubiger dazu zu zwingen, neben der Auskunftsklage noch eine (Mindest-)Beitragsklage zu erheben.
1. Wird ein Eigentümerbeschluss, der eine Mehrzahl von einzelnen Instandsetzungsmaßnahmen an funktionell und räumlich eng verbundenen Gegenständen des Gemeinschaftseigentums zum Gegenstand hat, angefochten, handelt es sich um einen einheitlichen Verfahrensgegenstand. Es ist grundsätzlich ermessensfehlerhaft, das Verfahren entsprechend der Zahl der Einzelmaßnahmen in eine Vielzahl von Verfahren zu zerlegen.
2. Ein Eigentümerbeschluss, der einen Wohnungseigentümer verpflichtet, zwei Mülltonnenboxen wieder "auf einheitliches Niveau" zu bringen, ist mangels hinreichender Bestimmtheit für ungültig zu erklären.
3. Die Instandhaltung und Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum obliegt mangels abweichender Regelung in der Gemeinschaftsordnung den Wohnungseigentümern gemeinsam. Ist jedoch nach der Gemeinschaftsordnung ein Wohnungseigentümer verpflichtet, die seiner alleinigen Nutzung unterliegenden Gebäudeteile ordnungsgemäß instand zu halten und instand zu setzen, so kann die Durchführung einer Instandhaltungsmaßnahme durch die Gemeinschaft nicht mehrheitlich beschlossen werden.
1. Es ist grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, nach der Zurücknahme eines Rechtsmittels von der Anordnung der Kostenerstattung durch den Rechtsmittelführer abzusehen, wenn die Zurücknahme auf der vom Gericht vermittelten Einsicht in die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels beruht. Weitere besondere Umstände sind aber zu berücksichtigen und können, insbesondere wenn die Rechtsverfolgung mutwillig war, zur Anordnung der Kostenerstattung führen. Diese Beurteilung obliegt grundsätzlich dem Tatrichter, kann aber vom Rechtsbeschwerdegericht im Einzelfall nachgeholt werden.
2. Geschäftswert für die Anfechtung von Beschlüssen über die Verwalterentlastung.
Die Renovierungspflicht für Fenster und Fensterläden als Teil des Gemeinschaftseigentums richtet sich auch dann nach dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer, wenn die Maßnahme nach der Gemeinschaftsordnung von einem einzelnen Wohnungseigentümer allein zu finanzieren ist.
1. Aussetzungsbeschlüsse auf der Grundlage des § 75 VwGO können mit der Beschwerde angefochten werden.
2. Ist die Frist des § 75 VwGO schon abgelaufen, ergeht sodann der Bescheid der Behörde und wird dieser mit einem Widerspruch angefochten, so ist das Widerspruchsverfahren zwar nicht notwendig, aber auch nicht unzulässig.
3. Das Verwaltungsgericht darf das Verfahren aussetzen, um eine Entscheidung über den Wider-spruch zu ermöglichen.
4. Unterlässt es das Verwaltungsgericht in dem Aussetzungsbeschluss, eine Frist zu setzen, so be-einflusst dies die Rechtmäßigkeit des Aussetzungsbeschlusses nicht.