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Fristlose Kündigung wegen Stromentnahme

Entscheidungen der Gerichte




KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 8 U 125/04 vom 18.11.2004

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Fristlose Kündigung wegen Stromentnahme, unerlaubter Katzenhaltung und Abstellens von Schuhen vor die Wohnungstür
Stichwort:Fristlose Kündigung wegen Stromentnahme
Leitsatz:Eine Abmahnung nach § 543 Abs. 3 BGB wegen unbefugter Stromentnahme im Keller ist jedenfalls dann erforderlich, wenn der behauptete Stromverbrauch durch den Mieter so gut wie nicht messbar ist.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Urteil, 8 U 125/04




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