JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > F > Fristlose Kündigung gegenüber einer Prokuristin (Mitgesellschafterin) wegen Kompetenzüberschreitung und Störung des Betriebsfriedens
| Rechtsgebiete: | BGB, GmbHG, KSchG, ZPO |
| Schlagworte: | Fristlose Kündigung gegenüber einer Prokuristin (Mitgesellschafterin) wegen Kompetenzüberschreitung und Störung des Betriebsfriedens - Einschränkung der Kündigungsbefugnis des Geschäftsführers einer GmbH durch den Gesellschaftsvertrag |
| Stichwort: | Fristlose Kündigung gegenüber einer Prokuristin (Mitgesellschafterin) wegen Kompetenzüberschreitung und Störung des Betriebsfriedens |
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Sieht der Gesellschaftsvertrag einer GmbH vor, daß der Geschäftsführer zur Vornahme aller Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb der Gesellschaft nicht gewöhnlich mit sich bringt, der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf, so ist in der Regel auch die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer im Innenverhältnis mit umfassenden Befugnissen ausgestatteten Mitgesellschafterin und Prokuristin zustimmungsbedürftig. 2. Auf eine entsprechende gesellschaftsvertragliche Beschränkung der Befugnisse des Geschäftsführers kann sich die Mitgesellschafterin und Prokuristin im Kündigungsschutzprozeß berufen; die fehlende Zustimmung der Gesellschafterversammlung ist ggf. ein sonstiger Unwirksamkeitsgrund i.S. von § 13 Abs. 3 KSchG (Weiterführung der Senatsrechtsprechung im Urteil vom 28. April 1994 - 2 AZR 730/93 - AP Nr. 117 zu § 626 BGB). Aktenzeichen: 2 AZR 287/97 Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 11. März 1998 - 2 AZR 287/97 - I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main - 4 Ca 9348/93 - Urteil vom 27. September 1994 II. Hessisches Landesarbeitsgericht - 14 Sa 1906/96 - Urteil vom 13. Februar 1997 |
| Volltext: BAG - Urteil, 2 AZR 287/97 | |
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