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Fristlose Kündigung eines städtischen Bediensteten wegen Drogenhandels mit Minderjährigen

Entscheidungen der Gerichte




LAG-KOELN – Urteil, 14 (12) Sa 1338/05 vom 13.02.2006

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Fristlose Kündigung eines städtischen Bediensteten wegen Drogenhandels mit Minderjährigen
Stichwort:Fristlose Kündigung eines städtischen Bediensteten wegen Drogenhandels mit Minderjährigen
Leitsatz:1. Gibt ein städtischer Bediensteter in seiner Freizeit in einer Vielzahl von Fällen Drogen an Minderjährige ab und richtet auf seinem Grundstück eine Art Drogentreff ein und wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt, stellt dies einen Grund für eine fristlose Kündigung dar.

2. In einem solchen Fall ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, auf den Freigängerstatus des Arbeitnehmers hinzuwirken und erst nach Scheitern solcher Bemühungen die Kündigung auszusprechen.
Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 14 (12) Sa 1338/05




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