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Fristlose Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers

Entscheidungen der Gerichte




LAG-MUENCHEN – Urteil, 10 Sa 532/05 vom 09.11.2005

Rechtsgebiete:BGB, SGB IX
Schlagworte:Fristlose Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers - Zustimmung des Integrationsamts
Stichwort:Fristlose Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers
Leitsatz:1. Eine vor Ablauf der Frist des § 91 Abs. 3 SGB IX ausgesprochene außerordentliche Kündigung setzt das Vorliegen einer Zustimmungsentscheidung des Integrationsamts voraus.

2. Erklärt der Sachbearbeiter des Integrationsamts nach Eingang eines Antrags auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers innerhalb der Frist des § 91 Abs. 3 SGB IX dem Arbeitgeber fernmündlich, das Integrationsamt wolle die Sache verfristen lassen, ist eine vor Ablauf der Zweiwochenfrist dem Arbeitnehmer zugegangene außerordentliche Kündigung nach §§ 91, 85 SGB IX, 134 BGB nichtig.
Volltext: LAG-MUENCHEN - Urteil, 10 Sa 532/05




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