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Fristlauf

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 VR 41.04 vom 12.04.2005

Rechtsgebiete:BNatSchG 2002, FStrG, VerkPBG, VwGO
Schlagworte:Straßenplanung, Planfeststellung, vorläufiger Rechtsschutz, Antragsfrist, Antragsbegründungsfrist, Belehrungspflicht, Fristlauf, anerkannter Naturschutzverein, Anspruch auf Beteiligung am Planfeststellungsverfahren, nachträgliche Ermittlungen, Präklusion von Vorbringen, naturschutzrechtliche Befreiungen im Planfeststellungsbeschluss, Artenschutz und Vollzug eines Planfeststellungsbeschlusses, Variantenauswahl, Anforderungen an die Eingriffsermittlung
Stichwort:Fristlauf
Leitsatz:1. Unterfällt ein Straßenbauvorhaben sowohl dem § 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG als auch dem § 17 Abs. 6 a Satz 1 FStrG, weil dafür nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, gilt für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage die einmonatige Antragsbegründungsfrist nach § 17 Abs. 6 a Satz 2 FStrG.

2. Die Rechtsbehelfsbelehrung eines solchen Planfeststellungsbeschlusses, die lediglich den Hinweis enthält, dass ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung innerhalb der Monatsfrist des § 17 Abs. 6 a Satz 2 FStrG "gestellt" werden muss, ist unvollständig, weil die Belehrung über die einzuhaltende Begründungsfrist fehlt.

3. Auf die Antragsbegründungsfrist nach § 17 Abs. 6 a Satz 2 FStrG ist gemäß § 17 Abs. 6 a Satz 5 FStrG die Bestimmung über den Fristlauf nach § 58 VwGO entsprechend anzuwenden.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 9 VR 41.04



BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 18.02 vom 10.04.2003

Rechtsgebiete:BVG, OEG, SGB X, SGB VIII
Schlagworte:Ausschluss des Anspruchs auf Kostenerstattung, Fristlauf, Fristlauf zur Geltendmachung des Anspruchs auf Kostenerstattung, Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs bei zuständigem Leistungsträger, Kostenerstattungsanspruch unter Sozialleistungsträgern, Zeitpunkt der Entstehung, Leistungsgewährung, zeitabschnittsweise.
Stichwort:Fristlauf
Leitsatz:1. § 111 Satz 2 SGB X in seiner vom 1. Januar 2001 an geltenden Fassung ist nur dann auf nicht abgeschlossene Erstattungsverfahren aus der Zeit vor dem 1. Januar 2001 anzuwenden, wenn bei In-Kraft-Treten der Neuregelung die Ausschlussfrist nicht bereits unter Geltung des § 111 SGB X a.F. abgelaufen war.

2. Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Erstattungsanspruch zur Vermeidung seines Ausschlusses geltend zu machen ist.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 18.02

BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 19.02 vom 10.04.2003

Rechtsgebiete:BVG, OEG, SGB X, SGB VIII
Schlagworte:Ausschluss des Anspruchs auf Kostenerstattung, Fristlauf, Fristlauf zur Geltendmachung des Anspruchs auf Kostenerstattung, Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs bei zuständigem Leistungsträger, Kostenerstattungsanspruch unter Sozialleistungsträgern, Zeitpunkt der Entstehung, Leistungsgewährung, zeitabschnittsweise
Stichwort:Fristlauf
Leitsatz:1. § 111 Satz 2 SGB X in seiner vom 1. Januar 2001 an geltenden Fassung ist nur dann auf nicht abgeschlossene Erstattungsverfahren aus der Zeit vor dem 1. Januar 2001 anzuwenden, wenn bei In-Kraft-Treten der Neuregelung die Ausschlussfrist nicht bereits unter Geltung des § 111 SGB X a.F. abgelaufen war.

2. Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Erstattungsanspruch zur Vermeidung seines Ausschlusses geltend zu machen ist.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 19.02


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