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Fristgemäßer Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 8 AZR 305/05 vom 13.07.2006

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Fristgemäßer Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB, Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB
Stichwort:Fristgemäßer Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB
Leitsatz:1. Die Frist zur Erklärung eines Widerspruchs gegen den Übergang eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 613a Abs. 6 BGB wird weder bei einer unterbliebenen noch bei einer nicht ordnungsgemäßen Unterrichtung ausgelöst.

2. Eine Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB erfordert eine verständliche, arbeitsplatzbezogene und zutreffende Information. Sie muss ua. Angaben über die Identität des Erwerbers, den Gegenstand und den rechtlichen Grund des Betriebsübergangs sowie eine korrekte Darstellung der rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs für den Arbeitnehmer enthalten.

3. Wird das Widerspruchsrecht nach dem Betriebsübergang ausgeübt, wirkt es auf den Zeitpunkt des Betriebsübergangs zurück.
Volltext: BAG - Urteil, 8 AZR 305/05




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