Beruht eine Fristversäumung maßgeblich auf einem Fehler des Gerichts, sind die Anforderungen an eine Wiedereinsetzung mit besonderer Fairness zu handhaben (BVerfG, Kammerbeschl. v. 26.2.2008, NJW 2008, 2167). Vorherige Fehler der Prozessbeteiligten können insoweit durch den Fehler des Gerichtes überholt werden, so dass die Fristversäumung dennoch als unverschuldet anzusehen ist.
Ein Rechtsanwalt ist im Rahmen einer effiziert organisierten Fristenkontrolle nicht dazu verpflichtet, stattgegebene Fristverlängerungen durch das Gericht einer intensiven Plausibilitätskontrolle zu unterziehen, wenn das gerichtliche Schreiben weder widersprüchlich noch offenkundig unzutreffend erscheint.
Eine Frist darf im Fristenkalender nicht gestrichen werden, wenn der unterschriebene Schriftsatz nur in einen Postausgangskorb gelegt wird, danach aber noch von den Kanzleikräften auf "Verhakungen" geprüft, kuvertiert und frankiert werden muss, bevor er in eine Tasche gelegt wird, die bei der Post abgegeben wird.
Verwendet ein Rechtsanwalt einen elektronischen Fristenkalender, muss er im Hinblick auf die spezifischen Fehlermöglichkeiten bei der Dateneingabe Kontrollen einrichten, die gewährleisten, dass eine fehlerhafte Eingabe rechtzeitig erkannt wird.
Werden einem Rechtsanwalt im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung - etwa zur Fertigung der Rechtsmittelbegründung - die Akten vorgelegt, hat er in jedem Fall den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen eigenverantwortlich zu überprüfen. Von dieser Verpflichtung können ihn Anweisungen an das Büropersonal zur Fristkontrolle nicht befreien (wie BVerwG, Beschluss vom 7. März 1997 - 9 C 930.94 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 194).
Der Prozessbevollmächtigte darf sich nicht darauf verlassen, dass seinem Antrag auf Fristverlängerung für die Berufungsbegründung bis zum letzten Tag der begehrten Frist entsprochen wird.
Die zu einer wirksamen Fristenkontrolle erforderlichen Handlungen wie die Eintragung im Fristenkalender müssen zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorgenommen werden.