1. Der Eintrag des endgültigen Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender ist erst zulässig, wenn eine beantragte Fristverlängerung tatsächlich gewährt worden ist (BAG Beschl. v. 16.10.2007 - VI ZB 65/06 ).
2. Wird ein Fristenkalender von zwei oder mehreren Mitarbeitern geführt, so ist durch entsprechende Organisationsanweisung sicherzustellen, dass die jeweiligen Änderungen, Bestätigungen und Kontrollen der notierten Fristen durch Abzeichnung derselben kenntlich gemacht werden. Die Fertigung eines Erledigungsvermerks dient nicht nur der Rekonstruktion durch den Anwalt, wer wann welche Arbeiten durchgeführt hat, sondern vornehmlich auch der Eigenkontrolle der jeweiligen Angestellten.
Verwendet ein Rechtsanwalt einen elektronischen Fristenkalender, muss er im Hinblick auf die spezifischen Fehlermöglichkeiten bei der Dateneingabe Kontrollen einrichten, die gewährleisten, dass eine fehlerhafte Eingabe rechtzeitig erkannt wird.
Der Anwalt muss sicherstellen, dass nicht ein einfacher Tippfehler bei der Eingabe eines Datums in den elektronischen Fristenkalender allein zur Versäumung von Notfristen führen kann. Weil das Fehlerrisiko bei der Eingabe von Datumsangaben über eine Tastatur erheblich höher ist als bei der handschriftlichen Übertragung eines Datums, ist es erforderlich, dass eine zweite Person die Eintragungen der Anwaltsgehilfin in das Programm überprüft.
Die Verpflichtung des Prozessbevollmächtigten, den Fristablauf zur Begründung des Zulassungsantrags anlässlich der Aktenvorlage zur Fertigung der Antragsschrift eigenverantwortlich zu prüfen, erfasst auch die korrekte Bezeichnung des Rechtsmittels im Fristenkalender (hier: Berufung statt Antrag auf Zulassung der Berufung).
Die abglelaufene Begründungsfrist kann nicht verlängert werden. Wiedereinsetzung kann nicht gewährt werden, wenn die versierte Fachangestellte den Ablauf der Begründungsfrist nicht vermerkt, der Rechtsanwalt den Fehler aber nicht bemerkt, obwohl ihm zur Kontrolle aller Fristen der Fristkalender täglich vorgelegt wird.