Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet aus, wenn der Prozessbevollmächtigte durch seine Büroorganisation nicht sichergestellt hat, dass eine an einem Samstag eingehende Sendung auch den Eingangsstempel dieses Samstags und nicht den des darauf folgenden Werktags erhält.
Auch wenn der dritte Tag nach Aufgabe eines Briefes zur Post gemäß § 41 Abs. 2 VwVfG auf einen der in § 31 Abs. 3 Satz 1 VwVfG genannten Tage fällt, gilt dieser und nicht der nächste Werktag als Tag der Bekanntgabe.
Um sicherzustellen, dass die Büroangestellte nicht eigenmächtig neue unzutreffende Fristen berechnet und die zutreffend notierten wieder streicht, muss ihr der Rechtsanwalt eindeutige Anweisungen für den Fall geben, dass es zu Unsicherheiten bei der Fristberechnung (hier: Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist) kommt, etwa wenn scheinbar eine über den eigenen Antrag hinausgehende Fristverlängerung gewährt wurde.