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Fristen für Erhebung von Forderungen aus Vertragsleistungen

Entscheidungen der Gerichte




BSG – Urteil, B 3 KR 29/05 R vom 07.12.2006

Rechtsgebiete:SGB V, GG
Schlagworte:Krankenversicherung, Hilfsmittelerbringer, Landesvertrag, Fristen für Erhebung von Forderungen aus Vertragsleistungen, Zuzahlung durch Versicherten steht Leistungserbringer zu, Inkassorisiko bei Leistungserbringer, Verfassungsmäßigkeit des § 33 Abs 2 S 3 SGB V aF
Stichwort:Fristen für Erhebung von Forderungen aus Vertragsleistungen
Leitsatz:1. Landesverträge über die Einzelheiten der Versorgung mit Hilfsmitteln dürfen auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung Fristen für die Erhebung von Forderungen aus Vertragsleistungen setzen und als materielle Ausschlussfristen gestalten (Anschluss an BSG vom 22.06.2005 - B 6 KA 19/04 R = SozR 4-2500 § 85 Nr 19).

2. Der Anspruch gegen den Versicherten auf Zuzahlung zu Hilfsmitteln steht dem Leistungserbringer zu, der damit auch das Inkassorisiko trägt.
Volltext: BSG - Urteil, B 3 KR 29/05 R




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