Bei einem sofort vollziehbaren Verwaltungsakt, dem ein nicht bloß kurzzeitiges Vollzugshindernis entgegensteht, kann sich eine Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO als geeignetes Mittel erweisen, um in den Fällen, in denen der Gesetzgeber den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur innerhalb einer bestimmten Frist zulässt, unnötigen Rechtsschutzverfahren vorzubeugen.