JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > F > Fristberechnung
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Schlagworte: | Strafaussetzung, Bewährungszeit, Fristberechnung |
| Stichwort: | Fristberechnung |
| Leitsatz: | Eine nach Ablauf der ursprünglich festgesetzten Bewährungszeit angeordnete Verlängerung beginnt nicht erst mit Rechtskraft des Verlängerungsbeschlusses, sondern schließt sich unmittelbar an die abgelaufene Bewährungszeit an. |
| Volltext: OLG-OLDENBURG - Beschluss, 1 Ws 404/09 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Mietvertrag über mehr als 30 Jahre, Fristberechnung, Eigentumswechsel, außerordentliche Kündigung, Unkündbarkeit eines Mietvertrags kraft Auslegung |
| Stichwort: | Fristberechnung |
| Leitsatz: | Die Neubegründung eines Mietverhältnisses zwischen dem Erwerber des Mietobjekts und dem Mieter kraft Gesetzes gemäß § 566 BGB ("Kauf bricht nicht Miete") beeinflusst den Lauf der Frist nach § 544 Satz 1 BGB nicht, so dass nach Ablauf von 30 Jahren seit der Überlassung der Mietsache ein Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann. |
| Volltext: OLG-KARLSRUHE - Urteil, 1 U 119/07 | |
| Rechtsgebiete: | TV arbeitnehmerähnliche Personen Deutschlandfunk |
| Schlagworte: | Arbeitnehmerähnliche Person, Fristberechnung, Rundfunkfreiheit |
| Stichwort: | Fristberechnung |
| Leitsatz: | Eine zehnjährige ununterbrochene Beschäftigung i. S. des TV für arbeitnehmerähnliche Personen setzt voraus, dass bei Zugang der Beendigungsmitteilung bereits 10 Kalenderjahre mit Urlaubsanspruch abgelaufen sind. Ein für das nächste Jahr beantragter Urlaub führt nicht dazu, dass dieses nach Zugang der Beendigungsmitteilung liegende Jahr mitzuzählen wäre. |
| Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 2 Sa 1069/07 | |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Schlagworte: | Untersuchungshaft, Fortdauer, Haftprüfung, Fristberechnung |
| Stichwort: | Fristberechnung |
| Leitsatz: | 1. Die Frist des § 121 Abs. 1 StPO ist eine Monatsfrist im Sinne von § 43 Abs. 1 StPO, so daß der erste Tag der Untersuchungshaft nicht mitzurechnen ist. 2. Für eine Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft ist dann kein Raum mehr, wenn die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der Sechsmonatsfrist vorgelegt werden und noch vor Ablauf der dem Beschuldigten und seinem Verteidiger eingeräumten Frist zur Stellungnahme zu dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft die Hauptverhandlung begonnen hat. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 3 Ws 429/07 | |
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