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Fristauslösung

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OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 352/03 vom 18.11.2003

Rechtsgebiete:LSA-VwVfG, LSA-GKG
Schlagworte:Verbandsgründung, wirksame, Zweckverband, Gründung, wirksame, Feststellung, Rechtsgrundlage, Rücknahme, Jahresfrist, Fristbeginn, Fristauslösung, Anhörung, Entscheidungsmaterial, vollständiges
Stichwort:Fristauslösung
Leitsatz:1.Für die Feststellung der Kommunalaufsicht durch Verwaltungsakt, ein Zweckverband sei wirksam gegründet worden, fehlt es an einer Rechtsgrundlage.

2.Der deshalb rechtswidrige Feststellungs-Verwaltungsakt kann nach den Regeln des § 48 VwVfG LSA zurückgenommen werden.

3.Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG LSA beginnt erst zu laufen, wenn der Behörde die für die Rücknahme-Entscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Ist eine Anhörung verfügt, so kommt es nicht darauf an, ob die Stellungnahme noch maßgebliche Gesichtspunkte tatsächlich enthält, sondern es reicht aus, dass sie sie hatte enthalten können.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 352/03



OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 380/03 vom 18.11.2003

Rechtsgebiete:LSA-VwVfG, LSA-GKG
Schlagworte:Verbandsgründung, wirksamem, Zweckverband, Gründung, wirksame, Feststellung, Rechtsgrundlage, Rücknahme, Jahresfrist, Fristbeginn, Fristauslösung, Anhörung, Entscheidungsmaterial, vollständiges
Stichwort:Fristauslösung
Leitsatz:1.Für die Feststellung der Kommunalaufsicht durch Verwaltungsakt, ein Zweckverband sei wirksam gegründet worden, fehlt es an einer Rechtsgrundlage.

2.Der deshalb rechtswidrige Feststellungs-Verwaltungsakt kann nach den Regeln des § 48 VwVfG LSA zurückgenommen werden.

3.Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG LSA beginnt erst zu laufen, wenn der Behörde die für die Rücknahme-Entscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Ist eine Anhörung verfügt, so kommt es nicht darauf an, ob die Stellungnahme noch maßgebliche Gesichtspunkte tatsächlich enthält, sondern es reicht aus, dass sie sie hatte enthalten können.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 380/03


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