Eine erfolglos gebliebene Anhörungsrüge gem. § 321 a ZPO hat - ebenso wie eine erfolglos gebliebene Gegenvorstellung - keinen Einfluss auf den Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist.
Ein Arbeitnehmer darf darauf vertrauen, dass eine Kündigungsschutzklage am Montag beim Arbeitsgericht eingeht, wenn er die Klage am Samstag in den Postbriefkasten wirft, sofern dieser am Samstag geleert wird.
1. Erlangt eine Arbeitnehmerin erst nach Ausspruch einer Arbeitgeberkündigung von ihrer Schwangerschaft Kenntnis, ist § 4 Satz 4 KSchG nicht anzuwenden.
2. Erfährt eine Arbeitnehmerin nach Erhalt einer Kündigung ohne von ihr zu vertretenden Grund erst kurz vor Ablauf der Klagefrist von ihrer Schwangerschaft, muss ihr eine Überlegungszeit von 3 Werktagen zugebilligt werden, um abzuwägen, ob sie angesichts der für sie neuen Situation und des nun entstandenen Sonderkündigungsschutzes Kündigungsschutzklage erheben will.
Sie ist nicht verpflichtet, innerhalb der verbleibenden Restzeit der noch laufenden Klagefrist von 1 bis 11/2 Tagen sich ihre neue rechtliche Situation zu vergegenwärtigen und die Kündigungsschutzklage - ggf. auch nur vorsorglich zur Wahrung der Klagefrist - einzureichen.
Versäumt sie durch die Inanspruchnahme dieser Überlegungszeit die dreiwöchige Klagefrist des § 4 S.1 KSchG, ist die Klage auf ihren Antrag hin im Regelfall nachträglich zuzulassen, soweit Klage und Zulassungsantrag nach Ablauf von drei Werktagen eingereicht wurden.
1. Zu den Voraussetzungen der Gewährung einer Zulage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG (Fassung 1997), insbesondere zur vorübergehend vertretungsweise Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens.
2. Aufrechterhaltung der bisherigen Rechtsprechung (Beschluss vom 6. Juni 2006 - Az.: 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386; Beschlüsse vom 19. April 2007 - Az.: 1 L 23, 32, 40/07 -; Beschluss vom 20. April 2007 - Az.: 1 L 39/07 -).
3. Die Regelungen der LVO LSA stellen laufbahnrechtliche Voraussetzungen im Sinne von § 46 Abs. 1 BBesG dar. Soweit in § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LVO LSA Wartefristen ("Beförderungssperren") bestimmt werden, sind diese auch im Rahmen des laufbahnrechtlichen Vorbehaltes in § 46 Abs. 1 BBesG zu berücksichtigen, denn § 46 Abs. 1 BBesG macht den Anspruch auf die Zulage der Sache nach davon abhängig, dass eine Beförderung des Beamten möglich ist. Dies erfordert u. a. die sog. Beförderungsreife des Beamten als der Gesamtheit der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen.
1. Zu den Voraussetzungen der Gewährung einer Zulage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG (Fassung 1997), insbesondere zur vorübergehend vertretungsweise Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens.
2. Aufrechterhaltung der bisherigen Rechtsprechung (Beschluss vom 6. Juni 2006 - Az.: 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386; Beschluss vom 6. Februar 2002 - Az.: 3 L 470/00 -).
3. Keine Divergenz zu dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichtes vom 1. November 2004 (Az.: 2 KO 15/03) und dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 11. Januar 2007 (Az.: 5 LC 318/05).
1. § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG knüpft an den Ablauf einer Frist und stellt auf einen bestimmten Zeitpunkt - nicht einen Zeitraum (ab dem ...) - mit dem Ablauf der Frist entscheidungserheblich ab.
2. Es obliegt der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn, wann er welchem von ihm entsprechend bewerteten Dienstposten einer Planstelle zuordnet und die Planstelle besetzt. Diese Entscheidung erfolgt grundsätzlich allein in Wahrnehmung öffentlicher Interessen und berührt keine eigenen Rechte einzelner Beamter.
3. Diese Grundsätze gelten für die Dienstpostenbewertung ebenso wie für die Zuordnung der Planstellen zu den Dienstposten; auch hier entscheidet der Dienstherr im öffentlichen Interesse etwa über die qualitativen Anforderungen an die Erfüllung der auf dem Dienstposten wahrzunehmenden Aufgaben. Ein Beamter besitzt demzufolge insoweit grundsätzlich keine subjektiven Ansprüche.
4. Im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG werden die Aufgaben eines höherwertigen Amtes auch dann "vorübergehend vertretungsweise" übertragen, wenn die Übertragung nicht ausdrücklich unter Verwendung dieser Begriffe oder gar im Sinne von "bis auf weiteres" auf "Dauer" erfolgt.
5. Die Zulage ist unabhängig davon zu gewähren, ob dem Beamten die höherwertige Funktion mit oder nicht mit der Intention, ihn zu befördern, übertragen worden ist.
6. Ein auf § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG gestütztes Begehren scheitert nicht daran, dass ein Stellenplan nicht "ausfinanziert" ist und die Finanzmittel, soweit sie zur Verfügung standen, vollständig abgeflossen sind (wie 3. Senat des OVG LSA). Mit den "haushaltsrechtlichen Voraussetzungen" gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG ist nicht die Finanzierung des Haushaltes angesprochen.
7. Mit der im Haushaltsplan vorgesehenen Planstelle werden die erforderlichen Finanzmittel zur Verfügung gestellt, um den Beamten zu besolden und sonstige Leistungen zu erbringen.