Die Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung, der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO vor dem am 01.09.2004 erfolgten Inkrafttreten des 1. Justizmodernisierungsgesetzes ohne Begründung rechtzeitig bei dem Verwaltungsgericht gestellt worden ist, kann nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nach Ablauf der zweimonatigen Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in Anwendung des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb eines Jahres bei dem Oberverwaltungsgericht eingereicht werden, wenn die Rechtsmittelbelehrung entsprechend der bis zum 31.08.2004 geltenden Fassung des § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO lautet, die Begründung sei bei dem Verwaltungsgericht einzureichen.