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Frist für Antragstellung

Entscheidungen der Gerichte

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 10 UE 843/03.A vom 24.06.2003

1. Bei der Frage, ob ein Asylsuchender seinen Asylantrag "unverzüglich nach der Einreise" (§ 26 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG) gestellt hat, ist maßgeblich, ob er das getan hat, was man billigerweise von ihm verlangen kann.

2. "Unverzüglich" heißt nicht nur "möglichst schnell", sondern auch "sachgemäß".

3. Sachgemäß und damit ohne schuldhaftes Zögern handelt ein Asylsuchender, wenn er binnen zwei Wochen mit einem Rechtsanwalt Kontakt aufnimmt, um sich von ihm beraten zu lassen. Dabei ist unerheblich, dass der Rechtsanwalt nicht sofort einen Besprechungstermin anbieten kann, sondern erst zwei Wochen später.

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