Der Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG ist einem mehrfach geschiedenen Beamten nicht zu gewähren, wenn er nicht seiner letzten, sondern ausschließlich einer früheren Ehefrau gegenüber zum Unterhalt verpflichtet ist.
Das Merkmal "aus der Ehe" bezieht sich insoweit allein auf die letzte Ehe, auch wenn sich solches aus dem Gesetzeswortlaut nicht ausdrücklich ergibt (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 17.3.1989 - 6 C 6.87 -, BVerwGE 81, 352).
Zur Vereinbarkeit dieser Auslegung mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG.
1. Bei dem einem Angestellten nach § 29 BAT zustehenden Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlags handelt es sich um eine entsprechende Leistung im Sinne von § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG.
2. Bei der Bestimmung, in welcher Höhe einem im öffentlichen Dienst teilzeitbeschäftigten Ehegatten eines Beamten eine entpsrechende Leistung im Sinne von § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG "zustünde", sind nicht nur die für den Ehegatten maßgebenden Konkurrenzregelungen, sondern auch diejenigen Vorschriften außer Betracht zu lassen, die zu einer Kürzung des ehegattenbezogenen Vergütungsbestandteils aufgrund der Teilzeitbeschäftigung führen.
Der Patentinhaber kann nicht verlangen, dass im Besitz oder Eigentum des mittelbaren Verletzers des Klagepatents stehende Gegenstände vernichtet werden.
Ist der Tatbestand einer mittelbaren Patentverletzung Gegenstand des Sachvortrags der Klagepartei und hat diese einen Unterlassungsantrag gestellt, der zwar unzutreffend formuliert ist, aber erkennen läßt, daß das Unterlassungsbegehren darauf gerichtet ist, dem Beklagten eine mittelbare Patentverletzung zu untersagen, so ist die mittelbare Patentverletzung Streitgegenstand mit der Folge, daß das Gericht die Fassung des Unterlassungsantrags mit den Parteien zu erörtern und auf eine sachgerechte Antragstellung hinzuweisen hat (§ 139 ZPO). Ändert der Kläger die Fassung des Unterlassungsbegehrens von sich aus oder auf einen entsprechenden gerichtlichen Hinweis, so unterfällt das berichtigte Unterlassungsbegehren der Regelung in § 264 ZPO. Es ist zu bescheiden, ohne daß es auf die Zustimmung des Beklagten oder die Sachdienlichkeit im Sinne des § 263 ZPO ankommt.
1. Die seit der Heininger-Entscheidung vom BGH vertretene Auffassung, dass § 5 Abs. 2 HWiG dem Widerruf einer in einer Haustürsituation abgegebenen Willenserklärung nicht entgegensteht, wenn keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erfolgt ist, lässt sich im Verhältnis zwischen Privatparteien zwar nicht aus einer Direktwirkung der zugrunde liegenden Richtlinie 85/577/EWG begründen. Der Senat folgt aber der vom BGH vertretenen Auffassung, dass § 5 Abs. 2 HWiG einschränkend auszulegen ist und eine solche Auslegung verstößt jedenfalls dann nicht gegen ein verfassungsrechltiches Rückwirkungsverbot, wenn die Willenserklärung vor Bekanntwerden der in WM 1998, 2463, 2464 veröffentlichten Entscheidung des BGH abgegeben wurde.
2. Für das Vorliegen einer Haustürsituation iSd § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HWiG kommt es nicht darauf an, ob die mündlichen Verhandlungen überraschend und/oder anbieterinitiiert erfolgten.
3. Der Senat hält an seiner Auffassung fest (Urteil vom 09.03.2004 6 U 166/03 S. 16ff = OLG R 2004, 244, 249), dass der Vermittler bei einem verbundenen Geschäft nicht Dritter iSd § 123 Abs. 2 GBG ist, sondsern eine Zurechnung der Haustürsiutation - sofern es eine solche überhaupt bedarf - nach § 123 Abs. 1 BGB analog erfolgt.
4. Zur Kausalität der Haustürsituation für die Abgabe der Willenserklärung des Kunden.
5. Hatte die Bank den Kunden bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts ordnungsgemäß nach §§ 9 Abs. 2 S. 2, 3 iVm § 7 Abs. 2 S 2 VerbrKrG idF vom 17.12.1990 belehrt, so stellt dies eine ordnungsgemäße Belehrung des Kunden im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 2 HWiG idF vom 16.01.1986 dar. § 2 Abs. 1 S. 3 HWiG idF vom 16.01.1986 steht aufgrund einer teleogischen Reduktion nicht entgegen (entgegen BGH Urteil vom 08.06.2004 XI ZR 167/02 S. 9).
6. Eine unzutreffende Belehrung durch die Bank (insb. der Belehrung über ein nicht verbundenes Geschäft bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts) führt auch nach längerer Zeit nicht zur Verwirkung des Widerrufsrechts (Aufgabe der Rechtssprechung des Senats im Urteil vom = ??? (BKR 2002, 828).
7. Die Rückabwicklung des mit einem Beitritt zu einer Gesellschaft verbundenen Darlehensvertrags nach einem erfolgreichen Widerruf nach dem HWiG richtet sich nach den vom II. Zivilsenat des BGH in den Urteilen vom 14.06.2004 (II ZR 382/02 S 7f und II ZR 395/01 S. 12) festgelegten Kriterien (insoweit Aufgabe der Rechtssprechung des Senats). Bei einer Rückabwicklung nach diesen Grundsätzen sind Steuervorteile der Kunden nicht auszugleichen.
Die §§ 40 Abs. 4, 6 Abs. 1 BBesG sind mit höherrangigem Recht vereinbar, soweit sie eine teilzeitbedingte Kürzung des Familienzuschlags vorsehen, wenn beide Ehegatten teilzeitbeschäftigt sind, aber nicht beide mit jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit
1. Die Kollisionsnorm des Art. 13 Abs. 2 EGBGB ist nicht nur bei der Prüfung heranzuziehen, welches Recht auf eine bevorstehende Eheschließung mit Auslandsbezug in Deutschland anwendbar ist, sondern auch bei der Prüfung, ob eine im Ausland bereits geschlossene Ehe nach deutschem Internationalen Privatrecht als wirksam anzusehen ist.
2. Das Eheverbot zwischen einer muslimischen Frau und einem Nichtmuslim im Recht der Volksrepublik Bangladesh verstößt gegen den deutschen ordre public.