Der Betrieb kommunaler Friedhöfe ist offensichtlich keine wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde i.S.d. § 121 HGO. Ein gewerblicher Friedhofsgärtner kann daher aus dieser Bestimmung keine Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag gegen eine Friedhofssatzung herleiten, die durch Einführung sog. Wiesengrabstätten und Gemeinschaftsgrabstätten für Urnenbeisetzungen für ihn absehbare Umsatzeinbußen mit sich bringt.
Die allgemeine Satzungsbefugnis nach § 24 Abs. 1 GemO ermächtigt die Kommungen nicht, im Rahmen einer Friedhofssatzung Regelungen über den Nachweis der Herkunft und der Produktionsbedingungen für das für Grabmale verwendete Steinmaterial zu treffen (hier: Nachweis der Herstellung unter Vermeidung ausbeuterischer Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 für Importe aus bestimmten Staaten).
Die in der gemeindlichen Friedhofssatzung vorgesehene Pflicht zur Zulassung Gewerbetreibender zum Friedhof schränkt die Berufsausübung in zulässiger Weise ein (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG).
Bestimmungen in der gemeindlichen Friedhofssatzung, die die Zulassung zur Ausführung gewerblicher Tätigkeiten von dem unterschiedlichen Risiko einer zu erwartenden Schädigung der Friedhofsanlagen abhängig machen, sind mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar.
Für die Zulassung können Gebühren erhoben werden.
Zur Höhe einer Gebühr für die Zulassung zur gewerblichen Betätigung auf dem Friedhof.
Es verstößt gegen Art. 12 Abs. 1 GG, wenn die Gemeinde in ihrer Friedhofssatzung den auf ihren Friedhöfen tätigen gewerblichen Bestattern die Vornahme von Dekorationen in den Aufbahrungsräumen und Trauerhallen sowie am offenen Grab trotz insoweit nachgewiesener Fachkunde nicht gestattet und diese Tätigkeit den zugelassenen Friedhofsgärtnern vorbehält.
Besondere Gestaltungsvorschriften in einer Friedhofssatzung, die auf historisch gewachsenen Traditionen beruhen, können schon dann mit dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit vereinbar sein, wenn in der Satzung sichergestellt ist, dass auf Friedhöfen in anderen Ortsteilen sogenannte "gestaltungsfreie" Grabfelder zur Verfügung stehen (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, Urteil vom 16.10.1996 - 1 S 3164/95 -, ESVGH 47,81).
Für die Zulassung des Befahrens von Friedhofswegen mit Kraftfahrzeugen durch Gewerbetreibende kann keine Gebühr erhoben werden, wenn in der Friedhofssatzung eine dementsprechende Amtshandlung nicht vorgesehen ist.