Die allgemeine Satzungsbefugnis nach § 24 Abs. 1 GemO ermächtigt die Kommungen nicht, im Rahmen einer Friedhofssatzung Regelungen über den Nachweis der Herkunft und der Produktionsbedingungen für das für Grabmale verwendete Steinmaterial zu treffen (hier: Nachweis der Herstellung unter Vermeidung ausbeuterischer Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 für Importe aus bestimmten Staaten).
Die in der gemeindlichen Friedhofssatzung vorgesehene Pflicht zur Zulassung Gewerbetreibender zum Friedhof schränkt die Berufsausübung in zulässiger Weise ein (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG).
Bestimmungen in der gemeindlichen Friedhofssatzung, die die Zulassung zur Ausführung gewerblicher Tätigkeiten von dem unterschiedlichen Risiko einer zu erwartenden Schädigung der Friedhofsanlagen abhängig machen, sind mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar.
Für die Zulassung können Gebühren erhoben werden.
Zur Höhe einer Gebühr für die Zulassung zur gewerblichen Betätigung auf dem Friedhof.
Es verstößt gegen Art. 12 Abs. 1 GG, wenn die Gemeinde in ihrer Friedhofssatzung den auf ihren Friedhöfen tätigen gewerblichen Bestattern die Vornahme von Dekorationen in den Aufbahrungsräumen und Trauerhallen sowie am offenen Grab trotz insoweit nachgewiesener Fachkunde nicht gestattet und diese Tätigkeit den zugelassenen Friedhofsgärtnern vorbehält.
Zur Unwirksamkeit einer Friedhofsgebührensatzung wegen einer fehlerhaften Kalkulation von Grabnutzungsgebühren und einer mangelhaften Bestimmung des Gebührenschuldners.
Noch nicht erstmals hergestellte bzw. noch nicht gewidmete Straßen können nicht Teil einer ausbaubeitragsrechtlichen Abrechnungseinheit sein.
Eigentümern bebauter oder gewerblich genutzter Grundstücke an einer rechtlich oder tatsächlich unfertigen Verkehrsanlage, die durch Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen ist, steht keine die Ausbaubeitragspflicht auslösende dauerhaft gesicherte Zugangs- oder Zufahrtsmöglichkeit zu, sondern ein vorläufiges Straßenbenutzungsrecht, das eine Berufung auf ein zivilrechtliches Notwegerecht ausschließt.
Für die Zulassung des Befahrens von Friedhofswegen mit Kraftfahrzeugen durch Gewerbetreibende kann keine Gebühr erhoben werden, wenn in der Friedhofssatzung eine dementsprechende Amtshandlung nicht vorgesehen ist.
Ein Friedhofsgelände kann im Einzelfall ein Hindernis darstellen, welches dazu führt, dass die Flächen zwischen dem letzten Gebäude einer Ortslage und dem Friedhof nach der Verkehrsanschauung noch dem Innenbereich zuzuordnen ist.
Zum Rechtsweg für die Entscheidung über den behaupteten Anspruch auf gleichmäßige Berücksichtigung bei (Mitwirkung an der) Auftragserteilung an Bestattungsredner durch eine kommunale Bestattungsanstalt.
Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans müssen eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermieden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten werden (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, BauR 2003, 1338). Dies gilt insbesondere, wenn bestehende Gebäude und Nutzungen überplant werden (wie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.9.2002 - 5 S 2687/00).
Ein Bebauungsplan ist wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 6 BauGB nichtig, wenn er ein privatnütziges und mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück insgesamt als öffentliche Friedhofsfläche ausweist und die gesamte Friedhofsfläche dafür ausreicht, den Bedarf an Gräbern für mindestens 84 Jahre zu erfüllen.
1. Auch auf der Anstaltsgewalt des Friedhofsträgers beruhende Beschränkungen der gewerblichen Tätigkeit von Bestattungsunternehmern auf Friedhöfen berühren den Schutzbereich der Berufsfreiheit und sind deshalb am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 22.5.1978, BWVPr 1978, 276, 277 f., sowie vom 1.12.1986, NVwZ 1987, 723, 725).
2. Bestimmungen einer gemeindlichen Friedhofssatzung, nach der Gewerbetreibende für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde bedürfen und diese den Umfang der Tätigkeit festlegen kann, verletzen einen Bestattungsunternehmer nicht in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG.
3. Es verstößt grundsätzlich nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG, wenn die Gemeinde in Ausübung des ihr durch die Friedhofssatzung eingeräumten Ermessens, ob und in welchem Umfang sie Gewerbetreibende zu einer Tätigkeit auf dem Friedhof zulässt, die Grunddekoration ihrer Einsegnungshalle bei Trauerfeiern unter Ausschluss eines Bestattungsunternehmers selbst festlegt und auf die von ihr gestellten Gegenstände beschränkt.