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Friedensvertrag

Entscheidungen der Gerichte

HESSISCHER-VGH – Urteil, 3 UE 410/06.A vom 24.04.2008

1. Tschetschenische Volkszugehörige aus Tschetschenien, die unter der Regierung Maschadow als Zivilangestellte und später als Tschetschenienkämpfer tätig waren und deshalb von den russischen Sicherheitskräften gesucht wurden, können sich sowohl auf gruppenbezogene als auch auf individuelle Vorverfolgungsgründe berufen.

2. Bei auch individuell vorverfolgten Flüchtlingen hat im Fall einer gedachten Rückkehr der höchste Prognosemaßstab zu gelten, den die Qualifikationsrichtlinie in der in Art. 4 Abs. 4 QRL enthaltenen Rückausnahme zum Ausdruck bringt.

3. Bei individuell Vorverfolgten hat auch bei der Prüfung internen Schutzes gemäß Art. 8 Abs. 1 QRL hinsichtlich der Frage, ob von dem Flüchtling vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, ebenfalls der in Art. 4 Abs. 4 QRL zum Ausdruck gebrachte Prognosemaßstab zu gelten.

4. Personen, die in der Zivilregierung Maschadows und später als Tschetschenienkämpfer tätig waren, werden bei Rückkehr nicht nur routinemäßig behandelt, sondern angefangen bei den Einreiseformalitäten von dem in solchen Fällen zuständigkeitshalber eingeschalteten FSB einer sorgfältigen Überprüfung und Kontrolle unterzogen.

5. Bei Personen, die in der Zivilregierung Maschadows und später als Rebellen tätig gewesen sind, kann nicht mit der gemäß Art. 4 Abs. 4 QRL erforderlichen Sicherheit angenommen werden, dass sie bei Rückkehr in ihr Heimatland, unabhängig davon, ob sie sich nach Tschetschenien oder in eine andere Region der Russischen Föderation begeben, dort nicht erneut von Verfolgung bedroht sein werden.

6. Für auf Seiten Maschadows kämpfende tschetschenische Rebellen, die nicht an terroristischen Überfällen auf die Zivilbevölkerung beteiligt waren, sondern sich in der militärischen Auseinandersetzung mit der Russischen Föderation um die Autonomie Tschetscheniens befunden haben, greift der Ausschluss des § 60 Abs. 8 AufenthG i. V. m. § 3 Abs. 2 AsylVfG nicht.

OLG-CELLE – Beschluss, 32 Ss 90/07 vom 19.10.2007

Zur Urkundenqualität eines sog. Personalausweises "Deutsches Reich".

BSG – Urteil, B 9a/9 V 8/03 R vom 24.11.2005

Nach § 1a BVG können Versorgungsleistungen nur insoweit versagt oder entzogen werden, als sowohl der erforderliche Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit als auch die den Leistungen zu Grunde liegende Schädigung während der Herrschaft des Nationalsozialismus und in einem engen Bezug damit erfolgt sind.

THUERINGER-OVG – Urteil, 3 KO 1003/04 vom 16.12.2004

Für die Annahme einer Gruppenverfolgung von tschetschenischen Volkszugehörigen aus der Herkunftsregion fehlt es an der erforderlichen Dichte der Verfolgungshandlungen im Anschluss an den Einmarsch russischen Militärs im September 1999. Auch gegenwärtig lässt sich trotz feststellbarer Übergriffe auf die Zivilbevölkkerung nicht die erforderlich Häufung von Ereignissen in Tschetschenien feststellen, die für den Asylsuchenden ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit von politischer Verfolgung vermittelt.

Tschetschenischen Volkszugehörigen steht eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung; die Beschränkungen in einzelnen Gebieten der Russischen Föderation wegen der unterschiedlichen Registrierungspraxis der Behörden schließen die mögliche Ansiedlung nicht aus. Asylsuchende können für die gesicherte Existenz auf eine ausreichend große tschetschenische Diaspora im russischen Staatsgebiet zurückgreifen.

Eine Anschlussberufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist unzulässig, wenn er zuvor mit einem eigenen Zulassungsantrag im Verfahren nach § 78 AsylVfG gescheitert ist.

BVERFG – Beschluss, 2 BvR 955/00 vom 26.10.2004

Der Staat des Grundgesetzes ist grundsätzlich verpflichtet, auf seinem Territorium die Unversehrtheit der elementaren Grundsätze des Völkerrechts zu garantieren und bei Völkerrechtsverletzungen nach Maßgabe seiner Verantwortung und im Rahmen seiner Handlungsmöglichkeiten einen Zustand näher am Völkerrecht herbeizuführen. Daraus folgt jedoch keine Pflicht zur Rückgabe des in dem Zeitraum von 1945 bis 1949 außerhalb des staatlichen Verantwortungsbereichs entschädigungslos entzogenen Eigentums.

BVERFG – Beschluss, 2 BvR 1038/01 vom 26.10.2004

Der Staat des Grundgesetzes ist grundsätzlich verpflichtet, auf seinem Territorium die Unversehrtheit der elementaren Grundsätze des Völkerrechts zu garantieren und bei Völkerrechtsverletzungen nach Maßgabe seiner Verantwortung und im Rahmen seiner Handlungsmöglichkeiten einen Zustand näher am Völkerrecht herbeizuführen. Daraus folgt jedoch keine Pflicht zur Rückgabe des in dem Zeitraum von 1945 bis 1949 außerhalb des staatlichen Verantwortungsbereichs entschädigungslos entzogenen Eigentums.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, A 2 S 375/99 vom 15.04.2004

1. Äthiopiern droht bei Rückkehr nicht deshalb politische Verfolgung, weil sie in Deutschland ein Asylverfahren betrieben haben.

2. Amharen sind nicht wegen ihrer Volkzugehörigkeit Verfolgungen ausgesetzt.

3. Die politische Verfolgung von Gegnern der äthiopischen Regierung ist zwar nicht ausgeschlossen, aber nur im zu bewertenden Einzelfall beachtlich wahrscheinlich.

Maßgeblich ist der Grad der politischen Aktivitäten und deren mutmaßliche Gefährlichkeit für die äthiopische Regierung.

Das gilt auch für Mitglieder der Auslands-AAPO.

4. Das Innehaben einer nominell herausgehobenen Stellung - hier: des Sekretärs einer regionalen AAPO-Gruppe - reicht dafür nicht aus.

5. Die allgemeine Lage in Äthiopien rechtfertigt kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG i. V. m. Art. 1 Abs. 1; 2 Abs. 2 GG.

BGH – Urteil, III ZR 245/98 vom 26.06.2003

Die Anerkennung des Urteils eines griechischen Gerichts, durch das die Bundesrepublik Deutschland wegen Kriegsverbrechen der deutschen Wehrmacht in Griechenland im Zweiten Weltkrieg zur Zahlung von Schadensersatz an verletzte griechische Staatsangehörige verurteilt wurde, ist ausgeschlossen, weil ein solches Urteil dem völkerrechlichen Grundsatz der Staatenimmunität widerspricht.

Die "Zurückstellung der Prüfung" der in Art. 5 Abs. 2 des Londoner Schuldenabkommmens bezeichneten Forderungen hat mit dem Inkrafttreten des Vertrages vom 12. September 1990 über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland (Zwei-plus-Vier-Vertrag) geendet.

Nach der im Zweiten Weltkrieg gegebenen Rechtslage standen im Falle von Verletzungen des Kriegsvölkerrechts etwaige Schadensersatzansprüche gegen den verantwortlichen fremden Staat nicht einzelnen geschädigten Personen, sondern nur deren Heimatstaat zu.

Jedenfalls nach dem Verständnis des deutschen Amtshaftungsrechts in der Zeit bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs waren dem Staat zurechenbare militärische Handlungen während des Krieges im Ausland von dem Amtshaftungstatbestand des § 839 BGB i.V.m. Art. 131 WRV ausgenommen.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 13 S 1113/02 vom 15.05.2003

Bei der Ermessensentscheidung über die Ausweisung eines Asylbewerbers, die unter der Bedingung des § 48 Abs. 3 Satz 1 AuslG ausgesprochen wird, hat die Ausländerbehörde solche Abschiebungshindernisse nicht zu prüfen und in den Abwägungsvorgang einzubeziehen, über deren Vorliegen gemäß §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 3 AsylVfG das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu befinden hat.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 12 UE 2982/00.A vom 05.08.2002

Nachdem sich die Lage im Südosten der Türkei in den letzten Monaten erheblich verändert hat, kann eine Gruppenverfolgung kurdischer Volkszugehöriger seit etwa Beginn des Jahres 2002 nicht mehr angenommen werden. Kurdischen Volkszugehörigen kann daher die Rückkehr sowohl in die noch unter Notstandsrecht stehenden Provinzen als auch in alle Gebiete außerhalb der Notstandsprovinzen zugemutet werden; auf das Bestehen einer zumutbaren inländischen Fluchtalternative und die Möglichkeit, dort das notwendige Existenzminimum zu erzielen, kommt es insoweit nicht mehr an.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 9 UE 915/98.A vom 26.04.2002

1. Alle Personen mit mindestens einem eritreisch-stämmigen Elternteil besitzen nach Art. 3 der Verfassung der seit 1993 unabhängigen Republik Eritrea die eritreische Staatsangehörigkeit. Diese Personen sind jedenfalls seit Ausbruch des eritreisch-äthiopischen Grenzkrieges im Mai 1998 nicht mehr (zugleich) äthiopische Staatsangehörige.

2. Einfache, in der Bundesrepublik Deutschland lebende Mitglieder der ELF oder einer ihrer "Massenorganisationen" haben bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen ihrer Mitgliedschaft oder wegen gewöhnlicher Aktivitäten, wie z. B. dem Verteilen von Flugblättern, Wahrnehmung organisatorischer Aufgaben anlässlich von exilpolitischen Treffen der ELF oder der bloßen Teilnahme an solchen Veranstaltungen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen.

3. Fall eines Eritreers, der sich als Mitglied der in Eritrea nicht erlaubten eritreischen Oppositionspartei ELF-CL (Eritrean Liberation Front - Central Leadership) und Führungsmitglied in einer "Massenorganisation" der ELF-RC (hier: stellvertretender Vorsitzender der EDJU Frankfurt am Main) durch Leitung von öffentlichen Diskussionsveranstaltungen, Vortrag von Referaten auf solchen Veranstaltungen und ähnliche Aktivitäten von gleichem Gewicht exponiert hat, und dem bei Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung deshalb droht, weil die Regierungspartei PFDJ des Präsidenten Afewerki solche Personen wegen des Bündnisses der ELF-CL mit dem äthiopischen Kriegsgegner während des Grenzkriegs (1998 - 2000) als "Landesverräter" betrachtet.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 9 UE 1508/99.A vom 26.04.2002

1. Alle Personen mit mindestens einem eritreisch-stämmigen Elternteil besitzen nach Art. 3 der Verfassung der seit 1993 unabhängigen Republik Eritrea die eritreische Staatsangehörigkeit. Diese Personen sind jedenfalls seit Ausbruch des eritreisch-äthiopischen Grenzkrieges im Mai 1998 nicht mehr (zugleich) äthiopische Staatsangehörige.

2. Zeugen Jehovas haben in Eritrea wegen ihrer Zugehörigkeit zu dieser Glaubensgemeinschaft nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Bestrafung von Zeugen Jehovas wegen Verweigerung des Wehrdienstes.

3. Die Verweigerung der von im Ausland lebenden eritreischen Staatsangehörigen für eine Rückkehr in ihr Heimatland geforderten Einreisegenehmigung stellt keine politische Verfolgung dar.

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 4 A 275/01 vom 21.01.2002

1. Zum Maßstab der Verfolgungssicherheit im Gebiet einer inländischen Fluchtalternative bei unverfolgt ausgereisten Asylbewerbern.

2. Derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine regionale Gruppenverfolgung von Tschetschenen in Tschetschenien.

3. Außerhalb Tschetscheniens besteht im übrigen Gebiet der Russischen Föderation keine zumutbare inländische Fluchtalternative für individuell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit regional verfolgte Tschetschenen.

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 4 A 282/00 vom 12.11.2001

1. Vorverfolgt aus Tschetschenien geflohenen tschetschenischen Volkszugehörigen stand bei einer Ausreise nach Beginn des 2. Tschetschenienkrieges im September 1999 keine zumutbare inländische Fluchtalternative im übrigen Gebiet der Russischen Föderation zur Verfügung.

2. Vorverfolgte tschetschenische Volkszugehörige sind bei einer heutigen Rückkehr in die Russische Föderation landesweit nicht vor erneuter politischer Verfolgung hinreichend sicher.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 9 UE 2200/98.A vom 11.12.2000

1. Die derzeitige katastrophale Versorgungslage in Äthiopien begründet für eine alleinstehende junge Frau, die als Jugendliche aus Äthiopien geflohen ist und die über kein eigenes Vermögen und in Äthiopien über keinen familiären Rückhalt mehr verfügt, im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien eine konkrete Gefahr für Leib und Leben.

2. In diesem Fällen ist Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 12 UE 2931/99.A vom 04.12.2000

1. Nach wie vor sind Kurden in den Notstandsprovinzen der Türkei einer örtlich begrenzten Gruppenverfolgung ausgesetzt, sie können aber grundsätzlich in anderen Regionen verfolgungsfrei leben und sich dort auch die notwendigen Existenzmittel verschaffen.

2. Es bleibt offen, welcher Prognosemaßstab bei der Rückkehr eines Kurden anzuwenden ist, der aus einer Notstandsprovinz stammt.

3. Ein kurdischer Volkszugehöriger, der vor der Abreise aus der Türkei wegen des Verdachts der Zusammenarbeit mit der PKK gesucht wurde und dessen Bruder erfolgreich ein öffentlich bekannt gewordenes Verfahren gegen die Türkei wegen seiner eigenen Verhaftung geführt hat, läuft bei einer Rückkehr die Gefahr asylrelevanter Verfolgung.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 12 UE 968/99.A vom 04.12.2000

1. Kurden unterliegen in den Notstandsprovinzen der Türkei nach wie vor einer örtlich begrenzten Gruppenverfolgung, sie können aber grundsätzlich in anderen Regionen verfolgungsfrei leben und dort auch das wirtschaftliche Existenzminimum erreichen.

2. Es bleibt offen, welcher Prognosemaßstab bei einer örtlich begrenzten Gruppenverfolgung auf Personen anzuwenden ist, die aus dem Gebiet der Gruppenverfolgung stammen.

OLG-STUTTGART – Urteil, 12 U 37/00 vom 20.06.2000

Leitsätze zu 12 U 37/00

1.

Ansprüche von Zwangsarbeitern auf Schmerzensgeld und Vergütungszahlung, die erst 1996 gegenüber den Beschäftigungsunternehmen gerichtlich geltend gemacht wurden, sind regelmäßig verjährt.

2.

Die Sperrwirkung des Artikel 5 Absatz 2 des Londoner Schuldenabkommens ist mit dem Inkrafttreten des Vertrages über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland ("Zwei - Plus - Vier - Vertrag) vom 12.09.1990 entfallen.

3.

Der Lauf der Verjährungsfrist war nicht bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13.05.1996 (BVerfGE 94, 315 ff) zur Konkurrenz von völkerrechtlichen Reperationsansprüchen und Individualansprüchen gehemmt.

4.

Die Berufung auf die eingetretene Verjährung ist in solchen Fällen regelmäßig kein Verstoß gegen Treu und Glauben.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 12 UE 583/99.A vom 27.03.2000

Kurden unterliegen in der Türkei in den unter Notstandsrecht stehenden Provinzen nach wie vor einer örtlich begrenzten Gruppenverfolgung, können aber in anderen Regionen grundsätzlich verfolgungsfrei leben.

OVG-BRANDENBURG – Urteil, 4 A 783/01.A vom 14.04.2005

EUG – Urteil, T-308/00 vom 01.07.2004


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