1. Nach der Vorbemerkung Nr. 3 der Arbeitgeber-Richtlinien zur Eingruppierung der angestellten Lehrer im Freistaat Sachsen idF. vom 20. März 1996 kann eine ergänzende Ausbildung einer Freundschaftspionierleiterin im Fach Mathematik, die nach dem 3. Oktober 1990 abgeschlossen wurde, für die Eingruppierung nicht berücksichtigt werden, weil ein entsprechender Abschluß bereits vor diesem Zeitpunkt nach dem Recht der ehemaligen DDR möglich gewesen wäre.
2. Soweit in den Eingruppierungsrichtlinien eine erfolgreich abgelegte "Erweiterungsprüfung" gefordert wird, handelt es sich um eine Prüfung, die die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften erfüllt.
Aktenzeichen: 10 AZR 146/00
Bundesarbeitsgericht 10. Senat
Urteil vom 27. September 2000
- 10 AZR 146/00 -
I. Arbeitsgericht
Leipzig
- 17 Ca 2711/98 -
Urteil vom 16. September 1998
II. Sächsisches
Landesarbeitsgericht
- 7 Sa 1140/98 -
Urteil vom 20. Januar 2000