Schließt eine Kaufhauskette in ihren Verkaufsstätten ihre technischen Kundendienstabteilungen und läßt sie die Kundendienste zentral von einem Fremdunternehmen ausführen, das weder Arbeitsmittel noch Personal übernimmt, liegt ein Betriebsübergang nach § 613 a BGB nicht vor.
Aktenzeichen: 8 AZR 243/95
Bundesarbeitsgericht 8. Senat Urteil vom 22. Januar 1998
- 8 AZR 243/95 -
I. Arbeitsgericht
Flensburg
Urteil vom 16. März 1994
- 1 Ca 291/93 -
II. Landesarbeitsgericht
Schleswig-Holstein
Urteil vom 10. Februar 1995
- 6 Sa 236/94 -