Ergibt sich bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände aus der Sicht eines vernünftigen und objektiv urteilenden Reisenden, dass der Reiseveranstalter eine Reiseleistung in eigener Verantwortung anbietet, so muss dieser sich daran festhalten lassen. Auf die Rolle eines Vermittlers kann er sich nur dann zurückziehen, wenn der Charakter als Fremdleistung, d.h. ihre Erbringung außerhalb des Organisations- und Verantwortungsbereichs des Veranstalters und damit außerhalb des normalen zur Reise zählenden Leistungsangebots, aus der Sicht eines durchschnittlichen Reisenden unmissverständlich klar ist.