JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > F > Fremdenverkehrsgemeinde
| Rechtsgebiete: | KAG, GG |
| Schlagworte: | Fremdenverkehrsbeitrag, Vorteil, Vorteilsbemessung, Typisierung, Facharzt, Arzt |
| Stichwort: | Fremdenverkehrsgemeinde |
| Leitsatz: | 1. Einem Facharzt - hier Facharzt für Chirurgie - entstehen durch den Fremdenverkehr unmittelbare und mittelbare besondere wirtschaftliche Vorteile im Sinne von § 44 Abs. 2 Satz 1 KAG. Diese Vorteile erwachsen ihm durch die Behandlung von im Fremdenverkehr tätigen Personen, von Touristen, die während eines (Kurzurlaubes) Urlaubes im Erhebungsgebiet erkranken, und von ortsfremden Patienten aus der (näheren) Umgebung der Standortgemeinde, die die Auswahl ihres Arztes / Facharztes auch mit Blick auf die Nutzung der Fremdenverkehrseinrichtungen getroffen haben. 2. Zu der Frage, ob die Berufsgruppe der Fachärzte mit einem beinahe doppelt so hohen Vorteilssatz wie die Berufungsgruppe der Allgemeinmediziner / Hausärzte belegt werden kann (hier verneint). |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 2 S 952/08 | |
| Rechtsgebiete: | KAG |
| Schlagworte: | Fremdenverkehrsbeitrag, Vorteil, Vorteilsbemessung, Typisierung, Zahnarzt |
| Stichwort: | Fremdenverkehrsgemeinde |
| Leitsatz: | 1. Dem Ortsgesetzgeber steht ein weitgehendes Ermessen bei der Beurteilung der Frage zu, in welchem Umfang den zu Gruppen zusammengefassten Branchen und Berufstätigkeiten bei pauschalierender Betrachtungsweise fremdenverkehrsbedingte Vorteile entstehen. Erst wenn die Vorteilslage innerhalb einer Beitragsgruppe oder im Verhältnis der Beitragsgruppe zueinander unter keinem Gesichtspunkt mehr als im Wesentlichen gleich angesehen werden kann, liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Beitragsgerechtigkeit vor (im Anschluss an: Nieders. OVG, Urteil vom 13.12.2006 - 9 KN 180/04 - Juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.03.2008 - 2 LB 40/07 - NordÖR 2008, 281). 2. Zur Frage, in welcher Höhe einem Zahnarzt besondere wirtschaftliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr erwachsen. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 2 S 875/08 | |
| Rechtsgebiete: | GG, KAG M-V, LMG, ZwStS |
| Schlagworte: | Zweitwohnungssteuer, Zweitwohnung, Erstwohnung, Hauptwohnung, Nebenwohnung, Aufwand, Aufwandsteuer, Wohnung, Innehaben, Inhaber, Steuerpflicht, Verfügungsbefugnis, Besitzdiener, Kinderzimmer, Studenten |
| Stichwort: | Fremdenverkehrsgemeinde |
| Leitsatz: | 1. Eine Erstwohnung bzw. die Innehabung einer solchen rechtfertigt überhaupt erst die Annahme einer Zweitwohnung. Auch wenn die Erstwohnung keinen besonderen Aufwand darstellt, ist sie doch begriffliche Voraussetzung einer Zweitwohnung. 2. Existiert keine Erstwohnung, gibt es keine Zweitwohnung und damit auch keinen äußerlich erkennbaren und besteuerbaren besonderen Aufwand als Ausdruck wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. 3. Ein "Wohnungsbegriff des Zweitwohnungssteuerrechts", der allgemein Gültigkeit beanspruchen könnte, existiert nicht. 4. Die Steuerpflicht setzt auch bezüglich der Erstwohnung eine Inhaberschaft voraus, die den gleichen Regeln folgt wie die Inhaberschaft hinsichtlich der Zweitwohnung. 5. Die rechtlich gebotene vollständige Umschreibung des Steuertatbestandes bzw. der Steuerpflicht setzt die begriffliche Einbeziehung des Merkmals "Innehaben einer Erstwohnung" voraus. 6. Unter Zugrundelegung des bundesrechtlichen Begriffs der Aufwandsteuer nach Maßgabe von Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG, wie er auch in § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V verwandt wird, können die typischen "Kinderzimmerfälle", also die Fälle, in denen Studenten neben ihrer Wohnung am Studienort in der elterlichen Wohnung noch ein Zimmer beibehalten, mangels Innehaben einer Erstwohnung nicht mit der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer belegt werden; sie unterfallen tatbestandlich nicht dem Steuergegenstand des Zweitwohnungssteuerrechts. 7. Mit einem ortsrechtlich definierten Steuergegenstand, der das typische "Kinderzimmer" als Erstwohnung erfasste, würde der Ortsgesetzgeber den mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG zulässigen Regelungsrahmen überschreiten: Die Qualifizierung der Beibehaltung eines "Kinderzimmers" in der elterlichen Wohnung als Innehaben einer Erstwohnung, die überhaupt erst die Besteuerung der "Zweitwohnung" möglich macht, entfernte sich so weit vom aufwandsteuerrechtlichen Anknüpfungspunkt der nach außen durch eine bestimmte Konsumform dokumentierten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, von Sinn und Zweck der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer und den zugrunde liegenden sozialen Gegebenheiten, dass das Urteil der Willkürlichkeit bzw. die Annahme eines Verstoßes gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG angelegten Grundsatz der Steuergerechtigkeit und einer Überschreitung der Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V gerechtfertigt wäre. |
| Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Urteil, 1 L 280/05 | |
| Rechtsgebiete: | GG, KAG M-V, LMG, ZwStS |
| Stichwort: | Fremdenverkehrsgemeinde |
| Leitsatz: | 1. Eine Erstwohnung bzw. die Innehabung einer solchen rechtfertigt überhaupt erst die Annahme einer Zweitwohnung. Auch wenn die Erstwohnung keinen besonderen Aufwand darstellt, ist sie doch begriffliche Voraussetzung einer Zweitwohnung. 2. Existiert keine Erstwohnung, gibt es keine Zweitwohnung und damit auch keinen äußerlich erkennbaren und besteuerbaren besonderen Aufwand als Ausdruck wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. 3. Ein "Wohnungsbegriff des Zweitwohnungssteuerrechts", der allgemein Gültigkeit beanspruchen könnte, existiert nicht. 4. Die Steuerpflicht setzt auch bezüglich der Erstwohnung eine Inhaberschaft voraus, die den gleichen Regeln folgt wie die Inhaberschaft hinsichtlich der Zweitwohnung. 5. Die rechtlich gebotene vollständige Umschreibung des Steuertatbestandes bzw. der Steuerpflicht setzt die begriffliche Einbeziehung des Merkmals "Innehaben einer Erstwohnung" voraus. 6. Unter Zugrundelegung des bundesrechtlichen Begriffs der Aufwandsteuer nach Maßgabe von Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG, wie er auch in § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V verwandt wird, können die typischen "Kinderzimmerfälle", also die Fälle, in denen Studenten neben ihrer Wohnung am Studienort in der elterlichen Wohnung noch ein Zimmer beibehalten, mangels Innehaben einer Erstwohnung nicht mit der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer belegt werden; sie unterfallen tatbestandlich nicht dem Steuergegenstand des Zweitwohnungssteuerrechts. 7. Mit einem ortsrechtlich definierten Steuergegenstand, der das typische "Kinderzimmer" als Erstwohnung erfasste, würde der Ortsgesetzgeber den mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG zulässigen Regelungsrahmen überschreiten: Die Qualifizierung der Beibehaltung eines "Kinderzimmers" in der elterlichen Wohnung als Innehaben einer Erstwohnung, die überhaupt erst die Besteuerung der "Zweitwohnung" möglich macht, entfernte sich so weit vom aufwandsteuerrechtlichen Anknüpfungspunkt der nach außen durch eine bestimmte Konsumform dokumentierten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, von Sinn und Zweck der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer und den zugrunde liegenden sozialen Gegebenheiten, dass das Urteil der Willkürlichkeit bzw. die Annahme eines Verstoßes gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG angelegten Grundsatz der Steuergerechtigkeit und einer Überschreitung der Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V gerechtfertigt wäre. 8. Der Ortsgesetzgeber ist von Verfassungs wegen - Art. 105 Abs. 2a Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip - gehalten, Studenten, die Leistungen nach dem BAföG beziehen, im Rahmen einer Zweitwohnungssteuersatzung von der Steuerpflicht auszunehmen. Stichworte: Zweitwohnungssteuer, Zweitwohnung, Erstwohnung, Hauptwohnung, Nebenwohnung, Aufwand, Aufwandsteuer, Wohnung, Innehaben, Inhaber, Steuerpflicht, BAföG, Verfügungsbefugnis, Besitzdiener, Kinderzimmer, Studenten |
| Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Urteil, 1 L 194/06 | |
"Fremdenverkehrsgemeinde - Urteile" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum