JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > F > Fremdenverkehrsabgabe
| Rechtsgebiete: | KAG SH |
| Schlagworte: | Aufwendungen, Fremdenverkehrsabgabe, Fremdleistungskosten, Gewinnstufe, Maßstab, mittelbar Bevorteilter, Vorteilssatz |
| Stichwort: | Fremdenverkehrsabgabe |
| Leitsatz: | 1. Nach schleswig-holsteinischem Recht ist auch der mittelbar Bevorteilte fremdenverkehrsabgabepflichtig (std. Rspr.). 2. Mittelbare Vorteile haben solche Personen, die mit einem unmittelbar vom Fremdenverkehr Bevorteilten im Rahmen der für den Fremdenverkehr notwendigen Bedarfsdeckung Geschäfte tätigen oder Dienstleistungen erbringen (wie BayVGH, Urt. v. 18.03.1998 - 4 B 95.3470 -, ZKF 1998, 135). 3. Dies gilt u. a. für die Vermietung von Geschäftsräumen an Unternehmen, die ihren Umsatz jedenfalls zum Teil durch den Verkauf von Waren an Touristen erzielen. 4. Das Vorteilsprinzip und die sich aus ihm ergebende Forderung, alle Pflichtigen ihren Vorteilen entsprechend gleichmäßig zu belasten, zwingen nicht dazu, die Vorteile jedes einzelnen Abgabepflichtigen genau zu ermitteln. Für die Gestaltung der Vorteilsstufen genügt eine angenäherte Verhältnismäßigkeit, die einer sich aus der Lebenserfahrung ergebenden pauschalierten Wahrscheinlichkeit Rechnung trägt. 5. Eine Gemeinde darf auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung des § 10 KAG in die Kalkulation ihrer Fremdenverkehrsabgabe diejenigen Aufwendungen und Kosten einstellen, die der Gemeinde im Rahmen der Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung ihrer öffentlichen Einrichtungen selbst entstehen. Der von einer (Eigen)Gesellschaft betriebene Aufwand ist nicht - gleichzeitig - Aufwand der zur Abgabenerhebung berechtigten Gemeinde (wie Senatsurt. v. 26.04.2006 - 2 LB 40/05 -). |
| Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Urteil, 2 LB 16/08 | |
| Rechtsgebiete: | KAG SH |
| Schlagworte: | Fremdenverkehrsabgabe, Schönheitsfarm, Vorteilsentgelt, Vorteilsnahme |
| Stichwort: | Fremdenverkehrsabgabe |
| Leitsatz: | 1. Die Fremdenverkehrabgabe ist ein Vorteilsentgelt und damit hinsichtlich des die Abgabepflicht auslösenden Tatbestandes den Beiträgen zuzurechnen. Der zu entgeltende (wirtschaftliche) Vorteil besteht in der Gewinnchance oder in der erhöhten Verdienstmöglichkeit, die sich aus dem Fremdenverkehr ergibt. Ob der einzelne Pflichtige die ihm gebotenen Vorteile nutzt, ist unerheblich. 2. Die Vorteilsnahmemöglichkeit muss lediglich bestehen, d.h. nach der vom Pflichtigen ausgeübten Tätigkeit gegeben sein. Das ist bei einer sogenannten Schönheitsfarm, bei der auswärtige Besucherinnen vornehmlich Massagen, Sport und Körperpflege nachsuchen und in Anspruch nehmen, der Fall. |
| Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Urteil, 2 LB 40/07 | |
| Rechtsgebiete: | KAG SH |
| Schlagworte: | Fremdenverkehrsabgabe, Kalkulation, Kurbetrieb, privatrechtliche Handlungsform |
| Stichwort: | Fremdenverkehrsabgabe |
| Leitsatz: | Bedient sich ein Kurort einer Kurbetriebs-GmbH, so sind deren Aufwendungen nur dann abgabenfähig, wenn sie beziffert in Rechnung gestellt und dann als Fremdleistungskosten eingestellt werden. |
| Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Urteil, 2 LB 40/05 | |
| Rechtsgebiete: | KAG SH |
| Schlagworte: | Abgabenschuldner, Ferienwohnung, Fremdenverkehrsabgabe, Gesellschaft bürgerlichen Rechts |
| Stichwort: | Fremdenverkehrsabgabe |
| Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Urteil, 2 LB 4/04 | |
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