1. Die Fremdenverkehrswerbung und der Betrieb der öffentlichen Fremdenverkehrseinrichtungen bleiben auch dann eine Aufgabe der Gemeinde, wenn diese sich hierfür einer GmbH bedient.
2. Die Deutsche Telekom AG ist nicht verpflichtet, im Hinblick auf die von ihr im Erhebungsgebiet vorgehaltenen Telekommunikationsdienstleistungen und die dort aufgestellten Telefonzellen Fremdenverkehrsbeiträge zu entrichten.